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IBRRS 2012, 4667; IMRRS 2012, 3342
Mit Beitrag
Sachverständige
Selbstbezeichnung als Bausachverständiger nicht irreführend!
LG Augsburg, Urteil vom 29.05.2012 - 2 HK O 323/12
1. Die Selbstbezeichnung als "Bausachverständiger" im Briefkopf stellt keine irreführende geschäftliche Handlung dar.
2. Die Bezeichnung als "Sachverständiger" ist - anders als die Bezeichnung "öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger" - gesetzlich nicht geschützt. Es ist deshalb auch das Auftreten als Sachverständiger kraft Selbstbezeichnung grundsätzlich möglich.
3. Die Bezeichnung als "Bausachverständiger" weckt die Erwartung umfassender Kenntnisse im Bauwesen, die von einem Bauingenieur mit Universitätsabschluss erwartet werden können. Es versteht sich aber auch von selbst, dass keine Einzelperson in allen verschiedenen Bereichen des Bauwesens alle Fragen sachverständig beantworten kann.
4. Die Bezeichnung darf jedoch nicht in einer gegen das UWG verstoßenden Weise unlauter verwendet werden. Ob das der Fall ist, richtet sich nach der Sicht des möglichen Adressatenkreises.