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IBRRS 2010, 2391
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Sonstiges Zivilrecht - Erbrecht: Wechselseitige Erbeinsetzung

OLG Koblenz, Beschluss vom 14.06.2010 - 2 U 831/09

1. Setzen sich im Rahmen eines Berliner Testaments die Ehegatten wechselseitig zu Erben ein, so ist nach dem Tod des Letztversterbenden im Rahmen der Berechnung eines Pflichtteils- oder Pflichtteilsergänzungsanspruchs in der Regel von zwei getrennten Erbfällen und nicht nur von einem Erbfall auszugehen, auch wenn die Erblasser bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments nur einen begünstigenden Erbfall bedacht haben (in Anknüpfung an BGHZ 88, 102 - Urteil vom 13.07.1983 – IV a ZR 15/82 = NJW 1983, 2875; Urteil vom 22. 9. 1982 – IV a ZR 26/81 – WM 1982, 1254 = NJW 1983, 277).*)

2. Für einen stillschweigenden Pflichtteilsverzicht bedarf es unter Berücksichtigung einer ergänzenden Testamentsauslegung bzw. der Andeutungstheorie gesicherter Anhaltspunkte (in Anknüpfung an BGHZ 22, 364 - Urteil vom 09.03.1977 – IV ZR 114/75 - NJW 1977, 390; OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.1999 – 7 U 236/98, OLGR Düsseldorf 2000, 330; OLG Hamm, Urteil vom 04.04.1995 – 10 U 90/04, NJW-RR 1996, 906; BayOblG, Beschluss vom 10.02.1981 – BReg 1 Z 125/80 – MDR 1981, 673).*)

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