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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "21 U 177/05" ODER "21 U 177.05"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2006 - 21 U 177/05
1. Überprüft ein nach § 22 VAwS zugelassener Sachverständiger gemäß § 19i Abs. 2 S. 3 Nr. 5 WHG i.V.m. §§ 23, 28 VAwS die ordnungsgemäße Stilllegung eines Heizöltanks, handelt er dabei in Erfüllung einer hoheitlichen Aufgabe. Er ist dem Betreiber des Tanks im Falle einer fehlerhaften Prüfung weder aus Vertrag noch aus Delikt noch aus § 22 Abs. 1 WHG zum Schadensersatz verpflichtet.*)
2. Der Anspruch des Tankbetreibers gegen den Unternehmer, der die Stilllegung fehlerhaft ausgeführt hat, scheidet nicht aus und ist auch nicht anteilig zu kürzen, weil der Sachverständige bei der Überprüfung der Stilllegung den Fehler übersehen hat.*)
3. Gelangt infolge der fehlerhaften Stilllegung Heizöl ins Erdreich, handelt es sich um einen entfernten Mangelfolgeschaden, so dass ein Schadensersatzanspruch des Betreibers gegen den Unternehmer nach dem vor dem 01.01.2002 geltenden Recht in dreißig Jahre verjährt, falls ein enger zeitlicher, lokaler und funktionaler Zusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und der fehlerhaften Werkleistung zu verneinen ist. Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F. beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre, wenn der Heizöltank nicht lediglich in das Erdreich eingebettet ist, sondern auch fest mit einem gemauerten Domschacht verbunden ist.*)