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OLG Dresden, Beschluss vom 18.05.2021 - 4 W 283/21
1. Ein erheblicher Grund für die Vertagung einer mündlichen Verhandlung liegt nicht allein darin, dass der Prozessbevollmächtigte aufgrund der Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort am Vortag anreisen müsste.*)
2. Ein Richter, der einen hierauf gestützten Terminverlegungsantrag ablehnt, ist nicht befangen.*)