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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 S 62/06" ODER "4 S 62.06"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
LG Mannheim, Urteil vom 14.02.2007 - 4 S 62/06
1. Wenn die Parteien mietvertraglich keine anderweitige Vereinbarung geschlossen haben und der Vermieter bauseits keine das Aufstellen von Möbeln unmittelbar an die Außenwand verhindernde Vorkehrungen getroffen hat (z.B. durch Anbringen einer Bodenleiste), ist der Mieter berechtigt, die Möbel direkt an der Wand aufzustellen.
2. In bauphysikalischer Hinsicht müssen Mietwohnungen so beschaffen sein, dass sich bei einem Wandabstand von nur wenigen Zentimetern - wie er in der Regel bei Möbelstücken vorliegt - Feuchtigkeitserscheinungen nicht bilden können.
3. Die Schadensersatzhöhe für gebrauchsuntaugliche Möbel wegen Schimmelbildung kann auf der Basis des Anschaffungspreises abzüglich eines Abschlages "neu für alt" vom Gericht geschätzt werden und richtet sich nicht nach dem Wiederbeschaffungswert für gebrauchte Möbel.
4. Dem Vermieter obliegt die Entscheidung über Art und Weise einer Mangelbeseitigung nur solange, wie die von ihm beabsichtigten Maßnahmen nicht zu einer unzulässigen Änderung des vertragsgemäßen Gebrauches führt. Aus diesem Grunde wird in der Regel eine Innendämmung zur Feuchtigkeitsbeseitigung ausscheiden.
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