Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "4 U 84/16" ODER "4 U 84.16"
1 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
---|---|---|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2017 - 4 U 84/16
1. Eigentümer von Bundesstraßen ist der Bund. Träger der Straßenbaulast bei Ortsdurchfahrten ist entweder der Bund, oder die Gemeinde, in keinem Fall jedoch das Land. Für das Aufstellen von Hinweisschildern auf die "PAZ-Gedächtniskirche" und "Nudelmessen" an der Bundesstraße ist das Land deshalb nicht der richtige Beklagte.
2. Der Landesbetrieb Straßenwesen ist in Brandenburg untere Straßenbaubehörde und - wie alle Landesbetriebe - rechtlich unselbständiger, organisatorisch abgesonderter Teil der Landesverwaltung. Der Landesbetrieb kann deshalb nicht - auch nicht infolge einer Richtlinie des Bundes - Träger privatrechtlicher Pflichten sein oder werden.
3. Eine Richtlinie, nach der "die zuständige Straßenbaubehörde" mit der den Antrag stellenden Kirche eine privatrechtliche Vereinbarung abschließt, setzt voraus, dass der Abschluss eines solchen (bürgerlich-rechtlichen) Vertrages in Bezug auf das Aufstellen von "Gottesdienst"-Hinweisschildern an Bundes- und Landesstraßen mit dem richtigen Vertragspartner herangetragen wird und alle Voraussetzungen der Richtlinie erfüllt sind.
Volltext