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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "6 U 221/08" ODER "6 U 221.08"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
OLG Hamburg, Urteil vom 26.08.2009 - 6 U 221/08
1. Wird eine überteuerte Wohnung im Rahmen einer Anlageberatung als werthaltige Geldanlage empfohlen, so stellt dies eine Pflichtverletzung dar.
2. Ein konkludenter Beratungsvertrag kommt zu Stande, wenn im Zusammenhang mit einer Anlageentscheidung tatsächlich eine Beratung stattfindet, wobei unerheblich ist, ob die Initiative dazu vom Kunden ausgeht.
3. Ein Anlagevermittlungsvertrag zielt lediglich auf eine Information über Umstände ab, die für den Anleger und dessen Entschluss von besonderer Bedeutung sind.
4. Anerkannt ist auch, dass insbesondere bei ausdrücklichem Rat, so auch bei erstellten Berechnungsbeispielen über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs, die den Käufer zum Vertragsabschluss bewegen sollen, das Vorliegen eines Beratungsvertrages angenommen werden muss.
5. Der Annahme einer fehlerhaften Beratung steht nicht entgegen, dass ein Verkäufer bis zur Grenze der Sittenwidrigkeit und des Wuchers grundsätzlich nicht verpflichtet ist, den Wert des Kaufobjekts offenzulegen oder irrige Vorstellungen seines Verhandlungspartners über die Angemessenheit des Kaufpreises zu korrigieren.
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