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Streitwertangabe bei Verfahrensbeginn hat nur Indizwirkung!
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017 - 6 W 24/17
1. Den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen.*)
2. Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlicher Informationen betreffen, rechtfertigen grundsätzlich nur verhältnismäßig geringe Streitwerte.*)