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IBRRS 2014, 2856
Öffentliches Baurecht
Festsetzung von Lärmemissionskontigenten muss für einzelne Teilgebiete erfolgen!
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.06.2014 - 7 D 98/12
1. Sollen Lärmemissionskontingente in einem Bebauungsplan gem. § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO festgesetzt werden, muss das Baugebiet mit Blick auf den vom Gesetz vorausgesetzten Betriebs- oder Anlagenbezug grundsätzlich intern anhand der zulässigen Schallleistungspegel in einzelne Teilgebiete gegliedert werden; daran fehlt es regelmäßig, wenn für das gesamte Baugebiet ein einheitliches Emissionskontingent festgesetzt wird.*)
2. Die Anwendung der Lärmemissionskontingentierung in einem Bebauungsplanverfahren dient nicht nur dazu, die Belastung außerhalb des Plangebiets liegender Immissionsorte zu begrenzen; die auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BauNVO gestützte Kontingentierung bezweckt zugleich eine sachgerechte Verteilung von "Lärmrechten" zwischen den einzelnen Betrieben oder Anlagen, die nicht notwendig gleichmäßig, sondern auch - nach hinreichend tragfähigen sachlichen Kriterien - gestaffelt oder auf sonstige Weise unterschiedlich erfolgen kann.*)