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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "9 O 540/11" ODER "9 O 540.11"
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IBRRS 2014, 1471; IMRRS 2014, 0739
Mit Beitrag
Immobilienmakler
16,47% statt 7,14% Maklerprovision: Maklervertrag ist sittenwidrig
LG Berlin, Urteil vom 30.05.2013 - 9 O 540/11
1. Dem Immobilienmakler steht grundsätzlich nur dann eine Provision zu, wenn es tatsächlich zum Abschluss eines notariellen Kaufvertrages kommt. Gibt der Verkäufer seine Verkaufsabsicht auf oder verhandelt nicht mit vom Makler beigebrachten Interessenten, so steht ihm lediglich ein Aufwendungsersatzanspruch hinsichtlich der erfolgten Aufwendungen zu.
2. Ein Maklervertrag, der eine Bruttoprovision festlegt, die die übliche Maklerprovision um mehr als 100% übersteigt, ist sittenwidrig. Das Gleiche gilt, wenn der Provisionsbetrag 20% des Vermittelten ausmacht.
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