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IBRRS 1999, 0935
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BGH, Urteil vom 24.11.1999 - I ZR 171/97
Sicherungsschein BGB § 651k Abs. 1, 4 und 5; UWG § 1a) Reiseveranstalter im Sinne des § 651k BGB kann auch ein Unternehmen sein, das die Vertragsleistungen selbst als Leistungsträger erbringt.b) Ein Reiseveranstalter handelt wettbewerbswidrig, wenn er von seinen Reisekunden entgegen § 651k Abs. 4 BGB ohne Übergabe eines Sicherungsscheins oder entgegen § 651k Abs. 5 i.V. mit § 651k Abs. 4 BGB ohne Nachweis einer Sicherungsleistung Zahlungen auf den Reisepreis fordert oder annimmt.BGH, Urt. v. 24. November 1999 - I ZR 171/97 - OLG Frankfurt a.M. LG Frankfurt a.M.*)