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IBRRS 2000, 0462
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Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure

BGH, Urteil vom 27.09.1995 - I ZR 215/93

Pauschale Rechtseinräumung

a) Zum Umfang der Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in einem Gesellschaftsvertrag zur Führung eines Architektenbüros.

b) Nach der allgemeinen Zweckübertragungslehre, die ihren gesetzlichen Niederschlag in § 31 Abs. 5 UrhG gefunden hat, deren Anwendungsbereich aber über diese Bestimmung hinausgeht, bestimmt sich bei einer pauschal formulierten Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte der (inhaltliche, räumliche und zeitliche) Umfang der Rechtseinräumung nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck. Dies gilt auch dann, wenn der Wortlaut der Rechtseinräumung eindeutig ist.

c) Die Darlegungs- und Beweislast dafür, daß eine pauschale Nutzungsrechtseinräumung dem Vertragszweck entspricht, trägt derjenige, der sich darauf beruft.

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