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IBRRS 1984, 0386
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BGH, Urteil vom 01.03.1984 - IX ZR 34/83
Die Kenntnis, die der Kassierer einer Großbankfiliale bei Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben von der Zahlungseinstellung des späteren Gemeinschuldners erlangt hat, ist der Bank auch ohne Unterrichtung ihrer Repräsentanten zuzurechnen. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß andere Angestellte der Filiale bei nachfolgenden den Gemeinschuldner betreffenden Rechtshandlungen oder Rechtsgeschäften nichts von der Zahlungseinstellung gewußt hätten.*)