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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Aktenzeichen: "KZR 19/02" ODER "KZR 19.02"
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Volltexturteil gefunden |
BGH, Urteil vom 20.05.2003 - KZR 19/02
Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel, der Franchisegeber leite "Vorteile ... zur Erreichung optimaler Geschäftserfolge" an die Franchisenehmer weiter, verpflichtet den Franchisegeber jedenfalls in ihrer nach § 5 AGBG (jetzt: § 305c Abs. 2 BGB) maßgeblichen "kundenfreundlichsten" Auslegung zur Weitergabe sämtlicher Einkaufsvorteile an die Franchisenehmer, die er in Rahmenvereinbarungen mit Lieferanten der von den Franchisenehmern zu beziehenden Waren für deren Einkäufe ausgehandelt hat. Mit dieser Vertragspflicht ist es nicht zu vereinbaren, wenn der Franchisegeber die Lieferanten durch geheimgehaltene Absprachen veranlaßt, den Franchisenehmern geringere als die in den Rahmenabkommen ausgehandelten Preisnachlässe zu gewähren und den Unterschiedsbetrag jeweils als "Differenzrabatt" an ihn, den Franchisegeber, abzuführen.*)
Die in einem vom Franchisegeber formularmäßig verwendeten Franchisevertrag enthaltene Klausel "Ohne daß ein wichtiger Grund im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann ... jede Partei diesen Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende dann kündigen, wenn das Vertrauensverhältnis ernsthaft gestört ist ..." ist gemäß § 9 AGBG (jetzt: § 307 BGB) unwirksam.*)
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