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IBRRS 2011, 1487; IMRRS 2011, 1055
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Prozessuales
Mutwillige Teilungsversteigerung bei Wohnungseigentum
BGH, Beschluss vom 15.03.2011 - V ZB 177/10
Eine beabsichtigte Teilungsversteigerung nach §§ 180 ff. ZVG ist mutwillig i.S.v. § 114 ZPO, wenn sie aller Voraussicht nach fehlschlägt, weil sich kein Bieter finden wird, der ein nach §§ 182, 44 ZVG zulässiges Gebot abgibt, so dass das Verfahren wegen Ergebnislosigkeit aufgehoben werden muss (§ 77 Abs. 2 Satz 1 ZVG).*)