Sie haben soeben den Bereich betreten. Hier bekommen Sie alle für diesen Bereich relevanten Inhalte gefiltert angezeigt. Mit Klick auf "Alle Sachgebiete" links kommen Sie jederzeit wieder zu den ungefilterten Übersichten.
Die Anzeige "Bester Treffer" wurde von Ihren Suchergebnissen verborgen.
Sie werden in Zukunft keine besten Treffer mehr sehen.(Einstellungen bearbeiten)
Bei Eingabe mehrerer Suchbegriffe, getrennt durch Leerzeichen, werden Texte gefunden, in denen alle Suchbegriffe vorkommen.
Groß- und Kleinschreibung wird nicht unterschieden.
Sie können den Platzhalter * einsetzen: "pauschal*" findet z.B. auch "Pauschalhonorar".
Bei Eingabe eines Aktenzeichens wird automatisch nach der zugehörigen Entscheidung und weiteren Texten, in denen diese zitiert wird, gesucht, bei Eingabe eines Datums nach allen Entscheidungen mit diesem Verkündungsdatum.
Oder-Suche: geben Sie zwischen mehreren Suchbegriffen ODER ein (großgeschrieben), um Dokumente zu finden, in denen mindestens einer der Begriffe vorgekommt.
Phrasensuche: genaue Wortfolgen können Sie mittels Anführungszeichen (") suchen.
Ihre Suche nach Aktenzeichen: "VI ZR 175/80" ODER "VI ZR 175.80" ergab 2 Treffer in 4 Bereichen.
Aktuelle Position:
Volltexturteile: 2
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 1982, 0268
Alle Sachgebiete
BGH, Beschluss vom 21.12.1982 - VI ZR 175/80
Ratenzahlungsanordnungen bei Bewilligung von Prozeßkostenhilfe werden durch eine neue Ratenzahlungsanordnung in einem späteren Rechtszug gegenstandslos. Das gilt auch für eine erstmals von dem BGH angeordnete Zahlung von Raten an die Bundeskasse (§ 120 II ZPO), wenn nach Zurückverweisung des Rechtsstreits an das OLG dieses Zahlung von Raten an die Landeskasse anordnet.*)
1. Kosten einer beruflichen Umschulung des Verletzten sind vom Schädiger zu ersetzen, wenn diese im Zeitpunkt der Entschließung bei verständiger Beurteilung ihrer Erfolgsaussichten und des Verhältnisses dieser Chancen zum wirtschaftlichen Gewicht des anderenfalls absehbaren Erwerbsschadens geeignet und sinnvoll erscheint.*)
2. Zur sachlichen Kongruenz von Leistungen der Sozialversicherungsträger zur beruflichen Rehabilitation mit Schadensersatzansprüchen des Behinderten wegen der Beeinträchtigung seiner Erwerbsfähigkeit.*)