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IBRRS 1992, 0334
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BGH, Urteil vom 06.10.1992 - VI ZR 305/91

1. Ist bei einem Unfall die Ehefrau eines Körperbehinderten (hier: Kriegsblinden) getötet worden, so kann sich der auf § 844 II BGB gegründete Schadensersatzanspruch des Ehemannes gegen den Schädiger auf den Aufwand für die erforderliche besondere Pflege und Betreuung erstrecken, welche die Ehefrau ihrem behinderten Ehemann bisher unentgeltlich geleistet hatte. Derartige Pflege- und Betreuungsleistungen können im Rahmen der einvernehmlich geregelten Lebensgestaltung der Eheleute einen Teil des gesetzlich geschuldeten Beitrags der nicht erwerbstätigen Ehefrau zum Familienunterhalt darstellen.*)

2. Gewährt ein Versorgungsträger dem behinderten Ehemann eine erhöhte Pflegezulage gem. § 35 I 5 BVG a. F. zum Ausgleich des finanziellen Aufwands, der ihm nach dem Tode seiner Frau zur Sicherstellung seiner zuvor von dieser geleisteten Pflege und Betreuung nunmehr durch Inanspruchnahme entgeltlicher Hilfe Dritter entsteht, geht insoweit der auf § 844 II BGB beruhende Schadensersatzanspruch des Ehemannes nach § 81a BVG auf den Versorgungsträger über.*)

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