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BGH, Urteil vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14
1. Die öffentliche Bekanntgabe der von einem namentlich benannten Kind in der Grundschule gezeigten konkreten Verhaltensweisen und Fähigkeiten beeinträchtigt dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf ungestörte kindgemäße Entwicklung. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Die durch die Preisgabe nicht in die Öffentlichkeit gehörender Lebenssachverhalte bewirkte Persönlichkeitsrechtsverletzung entfällt nicht dadurch, dass sich der Verletzte oder sein Erziehungsberechtigter nach der Verletzung ebenfalls zu den offenbarten Umständen äußert. (amtlicher Leitsatz)*)
3. Zur Reichweite des Schutzbereichs der Kunstfreiheit (Art. 5 III GG). (amtlicher Leitsatz)*)