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IBRRS 1998, 0796
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BGH, Urteil vom 24.04.1998 - VI ZR 196/97
Ein Reiseunternehmen kann nicht schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen, daß es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele.*)
a) Ein Reiseunternehmen kann nicht schon wegen seiner Berechtigung, eine Appartement-Anlage mit Kunden zu belegen, unter dem Blickpunkt des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb die Ausstrahlung nicht genehmigter Filmaufnahmen aus dieser Anlage ohne Rücksicht auf deren Inhalt mit der Begründung untersagen, daß es sich um eine unzulässige Verbreitung von Betriebsinterna handele.*)
b) Zu den Voraussetzungen eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs gegen eine inhaltlich nicht näher bekannte Berichterstattung über gewerbliche Leistungen und zur Abwägung gegenüber Art. 5 Abs. 1 GG.*)