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IBRRS 2017, 0042
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BGH, Urteil vom 08.11.2016 - VI ZR 594/15
1. Ansprüche aus Behandlungsfehlern können zu anderen Zeiten verjähren als solche aus Aufklärungsversäumnissen. (amtlicher Leitsatz)*)
2. Nach § 203 Satz 1 BGB endet die Hemmung der Verjährung auch durch das Einschlafen der Verhandlungen. Das ist der Zeitpunkt, in dem spätestens eine Erklärung der jeweils anderen Seite - sei es des Gläubigers oder des Schuldners - zu erwarten gewesen wäre. (amtlicher Leitsatz)*)