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IBRRS 2011, 4756
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Haftung des Architekten für Mängel des Bauwerks

BGH, Urteil vom 09.07.1962 - VII ZR 98/61

a) Der Architekt haftet für Mängel des Bauwerks, die auf seine fehlerhafte Planung zurückzuführen sind, auch dann nach den Vorschriften des § 635 BGB (nicht aus positiver Vertragsverletzung), wenn ihm weder die Oberleitung noch die örtliche Bauaufsicht übertragen worden sind.*)

b) In einem solchen Falle verjähren die Ersatzansprüche gegen ihn in 5 Jahren (Ergänzung von BGHZ 32, BGHZ Band 32 Seite 206 = NJW 60, NJW Jahr 60 Seite 1198).*)

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