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IBRRS 1985, 0158
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BGH, Urteil vom 06.02.1985 - VIII ZR 15/84
1. Zur Abgrenzung eines Alleinvertriebsvertrages von einem Sukzessivlieferungsvertrag.*)
2. Hat der alleinvertriebsberechtigte Händler seine jährliche Abnahmeverpflichtung nicht vollständig erfüllt, so braucht der Produzent, der deswegen Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns fordern will, nicht den gesamten noch nicht erfüllten Vertrag zu kündigen. Er kann sich auf Ersatzansprüche nach § 326 oder § 286 II BGB nur für die nicht abgenommenen Teilmengen beschränken. Daneben kann ein Anspruch aus positiver Vertragsverletzung wegen Verstoßes gegen die sich aus dem Alleinvertriebsvertrag ergebende Treuepflicht in Betracht kommen.*)