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IBRRS 2005, 4484
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BGH, Beschluss vom 08.06.2005 - XII ZB 177/03
1. Eine als betriebliche Altersversorgung begründete Anwartschaft, die auf eine Kapitalleistung gerichtet ist, unterliegt nicht dem Versorgungsausgleich. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber sich das Recht vorbehalten hat, das Anrecht zu verrenten, diese Befugnis aber bis zum Ende der Ehezeit nicht ausgeübt hat (Fortführung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Senat, NJW 2003, 1320 = FPR 2003, 238 = FamRZ 2003, 664). (amtlicher Leitsatz)*)
2. Der Umstand, dass die Ehegatten den Zugewinnausgleich ausgeschlossen haben, führt zu keinem anderen Ergebnis. (amtlicher Leitsatz)*)