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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvL 7/91
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1999, 430 | BVerfG - Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig! |
52 Volltexturteile gefunden |
VG Koblenz, Urteil vom 05.06.2023 - 1 K 922/22
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextBVerwG, Urteil vom 23.05.2023 - 4 C 1.22
Die für § 74 Abs. 2 Satz 2 und 3 VwVfG maßgebliche fachplanerische Zumutbarkeitsschwelle ist regelmäßig überschritten, wenn die Planfeststellung einer Energieleitung dazu führt, dass auf quantitativ nicht unbedeutenden Teilflächen eines Bewilligungsfeldes keine Rohstoffe mehr aufgesucht und gewonnen werden können.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 02.03.2023 - 4 B 23.22
1. Eine gesetzliche Genehmigungspflicht für die Beseitigung eines Kulturdenkmals führt im Regelfall nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung eines Eigentümers im engeren Sinn. Anders liegt es, wenn für ein geschütztes Baudenkmal keinerlei sinnvolle Nutzungsmöglichkeit mehr besteht.
2. Die Privatnützigkeit wird aber erst dann nahezu vollständig beseitigt, wenn auch die Möglichkeit einer Veräußerung praktisch entfällt, weil sie sich nicht oder nur unzumutbar, etwa gegen einen allein symbolischen Kaufpreis, ins Werk setzen lässt.
3. Die zu Baudenkmälern formulierten Grundsätze gelten auch für unbebaute Grundstücke, bei denen die Privatnützigkeit des Eigentums ebenso die Verfügungsbefugnis und damit die Möglichkeit einer Veräußerung umfasst.
4. Der Eigentümer trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er von seinem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch nicht veräußern kann. Das gilt auch dann, wenn der Eigentümer bei Erwerb des Grundstücks dessen Denkmaleigenschaft nicht kannte.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 09.09.2022 - 1 CS 22.1517
1. Eigentümer eines Baudenkmals können dazu verpflichtet werden, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen ganz oder zum Teil durchzuführen, soweit ihnen das insbesondere unter Berücksichtigung ihrer sonstigen Aufgaben und Verpflichtungen zumutbar ist.
2. Die angeordneten Erhaltungsmaßnahmen müssen geeignet und erforderlich sein und dürfen daher nicht lediglich unzureichende Maßnahmen umfassen. Sie sind auf das umständehalber Notwendige zu beschränken
3. Angesichts bestehender Feuchtigkeit und eines bereits festgestellten Pilzbefalls ist die Anordnung zur Einholung eines Fachgutachtens sowohl geeignet als auch erforderlich.
4. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit sind die Kosten des in der Vergangenheit unterlassenen Bauunterhalts nicht zu berücksichtigen. Das gilt auch für Belastungen, die auf das ungehinderte Fortwirken von Schadensursachen zurückzuführen sind.
VolltextOVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.06.2022 - 2 L 21/20
1. Aus Art. 20a GG ergibt sich kein unbedingter Vorrang des Staatsziels Umweltschutz gegenüber dem in Art. 36 Abs. 4 LVerf-SA ebenfalls verfassungsrechtlich verankerten Denkmalschutz. Art. 20a GG kann nur dazu führen, dass dem Gesichtspunkt der Energieeinsparung bei der Abwägung konkurrierender Interessen eine verstärkte Durchsetzungsfähigkeit zukommt und daher je nach Lage des Einzelfalls Einschränkungen im Erscheinungsbild eines Denkmals eher hinzunehmen sind, als dies ohne Art. 20a GG der Fall wäre (vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 03.05.2006 - 1 LB 16/05, IBRRS 2006, 3836).*)
2. Die Bedeutung und Schutzwürdigkeit eines Denkmals oder Denkmalbereichs hängt nicht davon ab, wie viele Passanten dort regelmäßig vorbeikommen.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2022 - 3 S 4115/20
Auch im Genehmigungsverfahren nach § 19 Abs. 2 DSchG hat der Eigentümer die wirtschaftliche Unzumutbarkeit der Erhaltung des Eigentumsobjekts im Geltungsbereich einer Gesamtanlagenschutzsatzung darzulegen.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.03.2022 - 1 LA 127/21
Ist ein Schädlingsbefall (hier: Ratten) in einem Wohngebäude auch auf bauliche Mängel zurückzuführen, kann eine Nutzungsuntersagung auf § 79 Abs. 1 NBauO gestützt werden.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 09.09.2021 - 4 BN 9.21
1. Minderungen des Verkehrswerts eines Grundstücks sind mittelbare Wirkungen des Bebauungsplans, die für sich genommen noch keine Rechtsbeeinträchtigungen darstellen.
2. Art. 14 Abs. 1 GG verbürgt keinen bestimmten Wert eigentumsrechtlich geschützter Rechtspositionen. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts eines Vermögensguts berühren daher in der Regel nicht den Schutzbereich des Eigentumsrechts.
3. Die Regelung in § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach der Normenkontrollantrag nur innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Rechtsvorschrift gestellt werden kann, ist auch dann anzuwenden, wenn der Antragsteller geltend macht, ein Bebauungsplan sei nach seiner Bekanntmachung wegen Funktionslosigkeit unwirksam geworden (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 06.04.2016 - 4 CN 3.15, IBRRS 2016, 1212 = IMRRS 2016, 0767).
4. Im Rahmen bestehender Klagemöglichkeiten müssen Gerichte die Wirksamkeit der Festsetzungen eines Bebauungsplans, auf die es entscheidungserheblich ankommt, prüfen. Das gilt auch, wenn die Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO abgelaufen ist.
VolltextBVerwG, Urteil vom 17.02.2021 - 7 C 3.20
Der Eigentümer von Grundstücken, die in einem Natura 2000-Gebiet liegen, ist im Rahmen eines Nachbarrechtsstreits nicht berechtigt einen Verstoß gegen die zur Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 S. 7) - FFH-RL - erlassenen Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes zu rügen (Fortführung von BVerwG, Urteil vom 26.04.2007 - 4 C 12.05 - BVerwGE 128, 358 Rn. 31 = IBRRS 2007, 4011).*)
VolltextVG Berlin, Urteil vom 17.06.2020 - 19 K 572.17
1. Auch Werke der (Bau-)Kunst müssen das bauordnungsrechtliche Verunstaltungsverbot zum Schutz des Straßen- und Ortsbildes beachten*)
2. Die Kunstfreiheit ist nicht schrankenlos gewährleistet. Vor allem, wenn von der Kunstfreiheit ebenfalls geschützte Denkmale durch verunstaltende Baukunst beeinträchtigt werden, kann der Schutz widerstreitender Rechtsgüter mit Verfassungsrang (hier unter anderem Kunstfreiheit des Denkmaleigentümers, Denkmalpflege als Staatsaufgabe sowie das kommunale Recht zur Verunstaltungsabwehr im Rahmen der Ortsbildpflege) eine Beschränkung der Kunstfreiheit des Bauherrn gebieten*)
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Sonstige
DSchGDV-SHDurchführungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Denkmalschutzgesetz
(vom 13.08.2002)
Text