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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 BvL 7/91
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 1999, 430 | BVerfG - Denkmalschutzrecht in Rheinland-Pfalz teilweise verfassungswidrig! |
31 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Beschluss vom 28.07.2016 - 4 B 12.16
Die Privatnützigkeit des Eigentums an einem Baudenkmal wird nahezu vollständig beseitigt, wenn selbst ein dem Denkmalschutz aufgeschlossener Eigentümer von einem Baudenkmal keinen vernünftigen Gebrauch machen und es praktisch auch nicht veräußern kann (wie BVerfG, Beschluss vom 02.03.1999 - 1 BvL 7/91 - BVerfGE 100, 226, 243 = IBR 1999, 430). Es ist mit Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar, dem Eigentümer eines Denkmals die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen aufzubürden. Dies gilt auch für die praktische Möglichkeit einer Veräußerung.*)
VolltextVG München, Urteil vom 09.05.2016 - 8 K 14.3087
Eine Verdrängungsgefahr durch die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 5 DVWoR (GVBl. 2014 S. 39) ist nicht gegeben, wenn aufgrund verträglicher - auch für die Rechtsnachfolger bindenden - Verpflichtungen gesichert ist, dass für den Zeitraum der Geltung der Erhaltungssatzung und damit des Verbots nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i. V. m. § 5 DVWoR oder darüber hinaus, Mieter des betroffenen Anwesens vor dem Verlust ihrer Wohnungen geschützt sind. Dies gilt umso mehr, als zusätzlich gesetzliche Regelungen - hier § 1 Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 (GVBl. 2015 S. 398) diesen Schutz noch intensivieren. Soweit die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum derartigen Schutzmechanismen unterworfen ist, kann von ihr auch keine Vorbildwirkung ausgehen, die eine Versagung der begehrten Genehmigung rechtfertigen könnte. Vielmehr verstößt die Versagung der Genehmigung in diesem Fall gegen das Übermaßverbot des Art. 15 Grundgesetz (GG).*)
VolltextVerfGH Berlin, Beschluss vom 14.11.2012 - VerfGH 8/11
1. Die Übertragung des Winterdienstes auf die jeweiligen Eigentümer der an die öffentlichen Gehwege grenzenden Grundstücke als ordnungsrechtliche Pflicht, welche weitgehend der Straßenverkehrssicherungspflicht des Baulastträgers entspricht, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
2. Die Verantwortlichkeit des Anliegers für die ordnungsgemäße Durchführung des Winterdienstes umfasst grundsätzlich nicht die Pflicht zur höchstpersönlichen Vornahme der notwendigen Arbeiten. Insoweit muss es genügen, wenn der Anlieger alles ihm im Einzelfall billigerweise Zumutbare getan und veranlasst hat, um einen ordnungsgemäßen Winterdienst durch von ihm sorgfältig ausgewählte und angemessen überwachte Dritte sicherzustellen.
VolltextBVerwG, Urteil vom 10.07.2012 - 7 A 11.11
1. § 74 II 2 VwVfG erfasst auch solche nachteiligen Wirkungen, die durch Lärm, Erschütterungen und Staub auf Grund der Bauarbeiten für das planfestgestellte Vorhaben entstehen (im Anschluss an Beschl. v. 27. 1. 1988, BVerwG, Buchholz 442.01 § 29 PBefG Nr. 1 = NVwZ 1988, 534 = NJW 1988, 1927 L).*)
2. Die AVV Baulärm konkretisiert für Geräuschimmissionen von Baustellen den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen.*)
3. Der Anwendungsbereich der AVV Baulärm erstreckt sich nicht auf den Schutz der Außenkontaktbereiche vor Ladengeschäften.*)
4. Der Eingreifwert nach Nr. 4.1. der AVV Baulärm erlaubt es nicht, den maßgeblichen Immissionsrichtwert nach Nr. 3.1.1. im Planfeststellungsverfahren noch um (bis zu) 5 dB(A) zu erhöhen.*)
5. Es ist nicht Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, im Planfeststellungsbeschluss Regelungen zum Ablauf des nachfolgenden Entschädigungsverfahrens oder zur methodischen Ermittlung der Entschädigungshöhe zu treffen.*)
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2011 - 8 A 10590/11
1. Die Frage, ob Belange des Denkmalschutzes einem Vorhaben entgegenstehen, wird maßgeblich davon bestimmt, unter welchen Gesichtspunkten die Denkmalwürdigkeit des Objektes angenommen wird. Die entsprechende Beurteilung muss kategorienadäquat erfolgen. Sie muss sich - auch im Hinblick auf die durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Eigentümerbefugnisse - an der für das Schutzgut maßgeblichen denkmalrechtlichen Bedeutungskategorie orientieren.
2. Ergibt die Anwendung einer kategorienadäquaten Betrachtungsweise eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung denkmalschutzrechtlicher Belange, so überwiegen diese Belange die privaten Interessen des Eigentümers sowie andere öffentliche Gemeinwohlerfordernisse.
VolltextOVG Niedersachsen, Urteil vom 24.11.2010 - 1 KN 266/07
1. Ein teilweise innerhalb eines Bebauungszusammenhanges gelegener parkartiger Garten kann zu Lasten einzelner Eigentümer jedenfalls dann nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB als private Grünfläche (Parkanlage) festgesetzt werden, wenn er besondere, städtebaulich beachtliche Qualitäten aufweist.*)
2. Ist bei der Festsetzung eines Überschwemmungsgebiets eine bebaute Ortslage zu Unrecht ausgenommen worden, muss das real vorhandene natürliche Überschwemmungsgebiet (auch als "überschwemmungsgefährdetes Gebiet") in der Bauleitplanung gleichwohl beachtet werden.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.09.2010 - 3 S 1381/09
Zur Verhältnismäßigkeit der Ausweisung einer privaten Grün- und Bauverbotsfläche aus Gründen des Ortsbildschutzes (freie Sichtbeziehung auf ein gebietstypisches Hofgebäude, Sicherung eines Bauerngartens) gegenüber dem Interesse des Eigentümers an der Bebauung eines Teils dieser bisherigen Innenbereichsfläche mit einem Wohnhaus (hier verneint wegen teilweise fehlender Erforderlichkeit und im Übrigen geringen Gewichts der Freihaltung aus Sichtschutzgründen).*)
VolltextOVG Niedersachsen, Urteil vom 01.06.2010 - 12 LB 31/07
1. In der prozessualen Konstellation der Nachbarklage führt das fehlerhafte Unterbleiben des förmlichen Genehmigungsverfahrens nach § 10 BImSchG allein nicht zur Aufhebung der statt der immissionsschutzrechlichen Genehmigung erteilten Baugenehmigung. Entsprechendes gilt auch, wenn für das angegriffene Vorhaben statt der vorgeschriebenen allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt wurde. Derartige Mängel im Genehmigungsverfahren können nicht ohne Anknüpfung an materielle Rechtspositionen betrachtet werden.*)
2. Dem denkmalschutzrechtlichen Beeinträchtigungsverbot nach § 8 Satz 1 NDSchG kann eine drittschützende Wirkung nicht (mehr) von vornherein abgesprochen werden. Vielmehr erscheint es auch im niedersächsischen Landesrecht geboten, dem Eigentümer eines Kulturdenkmals mit Blick auf die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewissermaßen spiegelbildlich zur Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums durch Auferlegung denkmalschutzrechtlicher Belastungen ein Abwehrrecht gegen erhebliche Beeinträchtigungen seines Kulturdenkmals durch ein Bau- oder sonstiges Vorhaben in seiner Umgebung zuzubilligen (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).*)
VolltextVG Gießen, Urteil vom 12.05.2010 - 8 K 4071/08
1. Das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz vom 07.08.2008 (BGBl. I S. 1658) enthält hinsichtlich der Errichtung von Neubauten eine abschließende Regelung für die Verpflichtung, erneuerbare Energien einzusetzen.*)
2. Die (landesrechtliche) Regelung des § 81 Abs. 2 HBO ermächtigt Gemeinden, satzungsrechtliche Vorgaben für die Verwendung bestimmter Heizungsarten aufzustellen. Unter den Begriff "bestimmte Heizungsart" fällt auch die Solarthermie. Soweit eine Satzung diesbezüglich für Neubauten Regelungen enthält, ist sie kompetenzwidrig.*)
3. Die Einführung einer satzungsrechtlichen Solarthermiepflicht bedarf einer schonenden Übergangsregelung für Bestandsbauten, um dem grundrechtlichen Eigentumsschutz zu genügen.*)
BVerwG, Urteil vom 27.08.2009 - 4 CN 5.08
1. Die Festsetzung von Flächen für Straßenböschungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB setzt nicht voraus, dass der betroffene Grundeigentümer mit der Festsetzung einverstanden ist.*)
2. Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB begründen für sich genommen noch keine unmittelbare Rechtspflicht der betroffenen Grundeigentümer, die Errichtung und Unterhaltung der Straßenböschung durch den Straßenbaulastträger auf ihren Grundstücken zu dulden.*)
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Sonstige
DSchGDV-SHDurchführungsvorschriften des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Schleswig-Holstein zum Denkmalschutzgesetz
(vom 13.08.2002)
Text