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Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2006 - 1 N 05.300
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3 Treffer in folgenden Dokumenten:
| Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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| IBR 2006, 644 | VGH Bayern - Veränderungssperre per Dringlichkeitsentscheidung? |
| 2 Volltexturteile gefunden |
Öffentliches Baurecht
VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 11.02.2010 - 6 L 1231/09
1. Wenn dem Gemeinderat nach einem im Dringlichkeitswege getroffenen Beschluss des Bürgermeisters mit einem Ratsmitglied die Möglichkeit zur materiellen Befassung eingeräumt wird, ist das Ziel, den aus § 60 Abs. 1 Satz 1 und 2 GemO-NRW resultierenden Missbrauchsmöglichkeiten zu begegnen, erreicht.*)
2. Das Erfordernis des § 60 Abs. 1 Satz 3 GemO-NRW, wonach im Dringlichkeitswege getroffene Entscheidungen dem Rat in seiner nächsten Sitzung zur Genehmigung vorzulegen sind, verlangt dann nicht auch eine materielle Entscheidung des Rates im eben dieser Sitzung.*)
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Öffentliches Baurecht
VGH Bayern, Urteil vom 14.07.2006 - 1 N 05.300
1. Das Recht des ersten Bürgermeisters, dringliche Anordnungen zu treffen und unaufschiebbare Geschäfte zu besorgen (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayGO), erfasst auch den Erlass einer Veränderungssperre.*)
2. Die Dringlichkeit einer Angelegenheit in zeitlicher Hinsicht ist nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt der Anordnung zu beurteilen. Es ist unerheblich, ob die Sache infolge eines Versäumnisses der Gemeinde dringlich geworden ist.*)
3. Je gebundener und unbedeutender eine an sich in die Zuständigkeit des Gemeinderats (oder eines Ausschusses) fallende Angelegenheit ist, desto eher kann sie vom ersten Bürgermeister im Wege einer dringlichen Anordnung geregelt werden; je größer der Gestaltungsspielraum der Gemeinde und das Gewicht der Sache sind, desto weniger kommt eine solche Entscheidung in Betracht.*)
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