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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 StR 44/06
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IBRRS 2006, 4286
Bauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäfts
BGH, Urteil vom 24.10.2006 - 1 StR 44/06
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IBR 2006, 705 | BGH - Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäft: Rechtswidrig, aber nicht strafbar! |
1 Volltexturteil gefunden |
IBRRS 2006, 4286
Mit Beitrag
Bauarbeitsrecht
Arbeit & Soziales - Strafbarkeit eines Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäfts
BGH, Urteil vom 24.10.2006 - 1 StR 44/06
1. Eine von einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilte Entsendebescheinigung (E 101) bindet auch die deutschen Organe der Strafrechtspflege.*)
2. Die Durchführung eines Strafverfahrens wegen Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a Abs. 1 StGB) ist ebenso gehindert wie eine Strafverfolgung in Zusammenhang mit Erklärungen gegenüber den Behörden des Entsendestaates zur Erlangung der E 101-Bescheinigung jedenfalls solange die erteilte Bescheinigung nicht zurückgenommen ist.*)
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BGH: Freispruch eines Bauunternehmers, der mittels Arbeitnehmerentsende-Scheingeschäften die Sozialversicherungspflicht umgangen hat
Schlupflöcher im Bauarbeitsrecht
(26.10.2006) Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 14. Juli 2005 den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hatte es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hatte das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
mehr… IBR 2006, 705 BGH, 24.10.2006 - 1 StR 44/06
Schlupflöcher im Bauarbeitsrecht
(26.10.2006) Das Landgericht München I hatte mit Urteil vom 14. Juli 2005 den Angeklagten F. wegen Nichtabführens von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 266a StGB) in 11 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Den Angeklagten H. hatte es wegen Beihilfe zu diesen Taten unter Einbeziehung mehrerer Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und daneben zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt. Die Vollstreckung beider Gesamtfreiheitsstrafen hatte das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
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