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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 1 U 58/13
OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13
7 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IBR 2019, 381 | OLG Schleswig/BGH - Teilabnahme nach Leistungsphase 8 durch Zahlung der Honorarschlussrechnung? |
IBR 2019, 327 | OLG Schleswig/BGH - Arbeiten an Abdichtung und Dämmung sind intensiv zu überwachen! |
3 Volltexturteile gefunden |
BGH, Beschluss vom 10.10.2018 - VII ZR 200/16
ohne amtlichen Leitsatz
OLG Schleswig, Urteil vom 15.07.2016 - 1 U 58/13
1. Der bauleitende Architekt hat im Rahmen seiner Überwachungspflicht dafür zu sorgen, dass das Bauwerk frei von Mängeln errichtet wird. Dabei muss er zwar nicht alle handwerklichen Leistungen persönlich überwachen, er hat aber jedenfalls stichprobenartige Prüfungen der Leistungen vorzunehmen.
2. Besondere Aufmerksamkeit muss der bauleitende Architekt auf schwierige oder gefahrenträchtige Arbeiten, von denen das Gelingen des ganzen Werks abhängt, richten. Dies betrifft beispielsweise Arbeiten, die der Abdichtung des Gebäudes gegen Feuchtigkeit oder der Dämmung dienen.
3. Die schlüssige Abnahme des Architektenwerks setzt neben einem Verhalten des Bauherrn, das als Anerkennung der Leistung als im Wesentlichen vertragsgerecht verstanden werden kann, voraus, dass das Werk abnahmereif ist, das heißt die wesentlichen Leistungen mangelfrei erbracht worden sind.
4. Der Architekt kann von einer Anerkennung des Werks durch die Entgegennahme bzw. Ingebrauchnahme der Leistung erst nach Verstreichen einer sechsmonatigen Prüffrist ausgehen.
5. Eine Teilabnahme der Leistungen des Architekten bis Leistungsphase 8 ist auch schlüssig möglich. Dazu ist mehr notwendig als die bloße Zahlung des ohnehin fälligen Honorars. Der Bauherr muss vielmehr das Bewusstsein haben, trotz weiterer ausstehender Leistungen des Architekten die bisher erbrachten Leistungen mit der Folge des Beginns der Verjährungsfrist anzuerkennen.