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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 10 ABR 48/15
BAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
Volltext8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2016, 696 | BAG - Ende der Sozialkassen im Baugewerbe? |
5 Volltexturteile gefunden |
BAG, Urteil vom 15.07.2020 - 10 AZR 337/18
Eine Tätigkeit, die zu dem Berufsbild eines Raumausstatters gehört, kann baugewerblicher Natur sein. Sie unterfällt dann dem Geltungsbereich der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe.*)
VolltextBAG, Urteil vom 18.12.2019 - 10 AZR 141/18
1. Eine mit Bedienungspersonal vermietete Baumaschine wird "zur Erbringung baulicher Leistungen" i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 39 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe eingesetzt, wenn mit ihrer Hilfe Tätigkeiten i.S.v. § 1 Abs. 2 Abschn. 1 bis Abschn. 5 der Verfahrenstarifverträge oder damit im Zusammenhang stehende Arbeiten ausgeführt werden.
2. Die Vermietung von Kettenbaggern mit Baggerführern an ein Abbruchunternehmen erfüllt das Tätigkeitsbeispiel des § 1 Abs. 2 Abschn. 5 Nr. 39 der Verfahrenstarifverträge im Baugewerbe, auch wenn damit lediglich das Abbruchgut auf der Baustelle zur fachgerechten Entsorgung aufbereitet wird.
3. Die rückwirkende Erstreckung der Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe durch § 7 Abs. 3 bis Abs. 7 i.V.m. den Anlagen 28 bis 32 SokaSiG ist verfassungsrechtlich unbedenklich.
VolltextBAG, Urteil vom 20.11.2018 - 10 AZR 121/18
1. Der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts hält es für verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 7 SokaSiG die Tarifverträge über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe rückwirkend auf nicht tarifgebundene Arbeitgeber erstreckt.*)
2. Das SokaSiG verletzt aus Sicht des Senats nicht das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG geschützte Vertrauen der sog. Außenseiter darauf, von rückwirkenden Gesetzen nicht in unzulässiger Weise belastet zu werden. Die tariffreien Arbeitgeber mussten damit rechnen, dass die tariflichen Rechtsnormen durch Gesetz rückwirkend wieder auf sie erstreckt werden würden.*)
BAG, Beschluss vom 20.11.2018 - 10 ABR 12/18
1. Auch die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über eine gemeinsame Einrichtung nach § 5 Abs. 1a TVG erfordert eine abschließende Gesamtbeurteilung durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, ob die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Das kann nur verneint werden, wenn besonders gewichtige Umstände oder überragende entgegenstehende Interessen bestehen.
2. Der Anwendungsbereich des § 5 Abs. 1a TVG ist nur eröffnet, wenn es sich um einen Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung handelt, der die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen hinsichtlich bestimmter Gegenstände zum Inhalt hat. Ein Tarifvertrag mit einem anderen Regelungsgegenstand genügt nicht. Um sich als Tarifvertrag über eine gemeinsame Einrichtung in diesem Sinn zu qualifizieren, muss der Tarifvertrag mindestens überwiegend Regelungen treffen, die die Errichtung der gemeinsamen Einrichtung, das Verfahren von Beitragseinzug und Leistungsgewährung oder die dem Verfahren zugrunde liegenden Ansprüche der Arbeitnehmer und die Pflichten der Arbeitgeber regeln.
3. Bestehen in ihrem fachlichen Geltungsbereich mindestens teilweise überschneidende Tarifverträge über gemeinsame Einrichtungen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bei seiner Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung nach § 5 Abs. 1a Satz 3 TVG i.V.m. § 7 Abs. 2 AEntG die Repräsentativität der jeweiligen Tarifverträge zu berücksichtigen.
4. Eine gesonderte Repräsentativitätsprüfung ist hingegen nicht erforderlich, wenn ein potenziell konkurrierender Tarifvertrag schon deshalb nicht verdrängt werden kann, weil die Allgemeinverbindlicherklärung mit einer Einschränkungsklausel versehen wurde, die entsprechende Konkurrenzen vermeidet.
5. Das Rechtsinstitut der Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags über gemeinsame Einrichtungen nach § 5 Abs. 1a TVG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
VolltextBAG, Beschluss vom 21.09.2016 - 10 ABR 48/15
1. Die Allgemeinverbindlicherklärungen des VTV Bau 2008, 2010 und 2014 sind unwirksam.
2. Die Feststellung der Unwirksamkeit gilt für und gegen jedermann. Rückforderungsansprüche betroffener Betriebe gegen die SOKA Bau sind unverzüglich zu prüfen.
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(27.01.2017) Die Allgemeinverbindlicherklärungen des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 29.05.2013 und 25.10.2013 sind mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote sei nicht erreicht gewesen, erläutert das Bundesarbeitsgericht. ...
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(04.10.2016) Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 17. März 2014 ist mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 5 TVG a.F. unwirksam. Zwar hat sich die zuständige Ministerin für Arbeit und Soziales mit der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) befasst, jedoch war die nach damaligem Rechtsstand erforderliche 50%-Quote nicht erreicht.
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