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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 S 10058/17
LG München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Volltexturteile gefunden |
VGH München, Urteil vom 31.10.2023 - 5 N 22.2094
ohne amtliche Leitsätze
VolltextLG München I, Urteil vom 21.11.2018 - 15 O 19893/17
1. Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.
2. Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.
VolltextLG München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17
1. Die bundesgesetzlichen Regelungen im BGB zur Einführung der Mietpreisbremse sind mit dem Grundgesetz vereinbar und verstoßen insbesondere nicht gegen die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG.
2. In München liegt auch ein angespannter Wohnungsmietmarkt vor, der grundsätzlich die Einführung einer Mietpreisbegrenzung bei Neuabschluss von Mietverträgen rechtfertigen würde.
3. Allerdings ist die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam, da ihre Begründung für die betreffenden Kreise nicht erkennen lässt, aus welchen Gründen das jeweilige Gebiet und damit auch die Landeshauptstadt München in die Mieterschutzverordnung aufgenommen worden ist.
VolltextAG München, Urteil vom 21.06.2017 - 414 C 26570/16
1. Die Mieterschutzverordnung des Freistaats Bayern vom 10.11.2015 (MiSchuV) ist für München nicht anwendbar. Denn sie ist jedenfalls nichtig, soweit es München betrifft.*)
2. Deshalb hat der Münchener Mieter auch keinen Auskunftsanspruch gegen seinen Vermieter wegen der Höhe der Vormiete.*)
3. Der Bundesgesetzgeber hat deutlich gemacht, dass für die von der Rechtsverordnung der jeweiligen Landesregierung betroffenen Personen nachvollziehbar gemacht werden muss, aufgrund welcher Tatsachen der Landesgesetzgeber von seinem Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat. Die Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit der Gebietsbestimmung muss daher wenigstens ansatzweise überprüfbar sein.*)
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