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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 14 S 10058/17
LG München I, Urteil vom 06.12.2017 - 14 S 10058/17
Volltext24 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
2 Beiträge gefunden |
IMR 2018, 6 | LG München I - Bayerische Mietpreisbremsenverordnung ist unwirksam! |
IMR 2017, 311 | AG München - Mietpreisbremse: In München wegen Mängel der Verordnung nicht wirksam! |
18 Volltexturteile gefunden |
VGH München, Urteil vom 31.10.2023 - 5 N 22.2094
ohne amtliche Leitsätze
VolltextLG Berlin, Urteil vom 26.01.2023 - 67 S 228/22
1. Der Vermieter erfüllt seine vorvertraglichen Auskunftspflichten nach § 556g Abs. 1a Satz 1 Nr. 1 BGB - im Falle der dem Mieter bekannten oder bekannt gemachten Fläche der Mietsache - auch dann, wenn er die Vormiete lediglich als Quadratmetermiete und nicht als Gesamtmiete angibt.*)
2. Die Auskunftspflicht umfasst weder die konkrete Nennung der Ausnahmevorschrift noch eine Erläuterung des gesetzlichen Ausnahmetatbestandes, auf die sich der Vermieter beruft.*)
VolltextVG München, Urteil vom 08.10.2020 - M 12 K 18.1072
Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines qualifizierten Mietspiegels nach § 558d BGB ist unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.*)
VolltextAG München, Urteil vom 09.08.2019 - 424 C 22334/18
1. Die aufgrund der Mietpreisbremse in Bayern erlassene Mieterschutzverordnung vom 10.11.2015 ist in Ermangelung einer ausreichenden Begründung unwirksam (im Anschluss an LG München I, IMR 2018, 6)
2. Auch durch die ergänzende Begründung der Bayerischen Staatsregierung vom 24.07.2017 wurde der Begründungsmangel weder ex tunc noch ex nunc geheilt.
3. In der Folge bleiben in Bayern Mietpreisbremsen-Klagen aus Mietverträgen, die vor dem 07.08.2019 abgeschlossen wurden, ohne Erfolg.
VolltextAG Mainz, Urteil vom 26.07.2019 - 79 C 302/18
1. Die rheinland-pfälzische Mietpreisbegrenzungsverordnung ist unwirksam, da sie nicht formell ordnungsgemäß veröffentlicht wurde.
2. Erforderlich ist dafür, dass die Begründung von Anfang an jederzeit für Bürger und Gerichte öffentlich zugänglich ist.
VolltextLG Frankfurt/Main, Urteil vom 25.03.2019 - 2-04 O 307/18
1. Ein etwaiger Pflichtverstoß bei der Begründung der Mietpreisbegrenzungsverordnung begründet keine Ansprüche zu Gunsten der Mieter. Mieter können deshalb aus einer unter Umständen unwirksamen Hessischen Mietpreisbegrenzungsverordnung keine Ansprüche gegen das Land Hessen ableiten.
2. Auch durch den Erlass von untergesetzlichen Rechtsnormen (Rechtsverordnungen oder Satzungen), die gegen höherrangiges Recht verstoßen können in der Regel keine Amtshaftungsansprüche begründet werden. Denn auch der Verordnungs- oder Satzungsgeber nimmt grundsätzlich nur Amtspflichten gegenüber der Allgemeinheit wahr.
3. Der Mietpreisbegrenzungsverordnung fehlt es an dem beschränkten Kreis der Normadressaten.
VolltextLG Stuttgart, Urteil vom 13.03.2019 - 13 S 181/18
1. Die von der Landesregierung Baden-Württemberg am 29.09.2015 erlassene Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg (MietBg-VO BW, GBl. 2015, 852) ist mangels ordnungsgemäßer Begründung formell rechtswidrig und deshalb nichtig.
2. Die formelle Rechtswidrigkeit der Verordnung ergibt sich jedenfalls daraus, dass die Begründung nicht veröffentlicht wurde.
VolltextLG München I, Urteil vom 21.11.2018 - 15 O 19893/17
1. Der Staat kann grundsätzlich nicht für den Erlass eines unwirksamen Gesetzes in Anspruch genommen werden.
2. Dementsprechend haben Mieter wegen der unwirksamen Mietpreisbremse keinen Anspruch auf Schadenersatz gegenüber dem Freistaat Bayern.
VolltextAG Stuttgart, Urteil vom 30.10.2018 - 35 C 2110/18
Die Mietpreisbegrenzungsverordnung Baden-Württemberg vom 29. September 2015 (MietBgVO BW) ist unwirksam, weil die Begründung zum einen nicht ausreicht und sie zum anderen nicht wirksam veröffentlicht wurde.
VolltextLG Berlin, Urteil vom 10.10.2018 - 65 S 131/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
Volltext4 Nachrichten gefunden |
(12.02.2024) 2015 trat eine heiß diskutierte Änderung für Mieter in Kraft: die Mietpreisbremse. Seitdem dürfen Bundesländer Gebiete mit Wohnungsknappheit ausweisen, in denen Vermieter bei einem Mieterwechsel die Mieten nur begrenzt erhöhen dürfen. Der Gesetzgeber wollte so den drastischen Anstieg der Mieten in Ballungsräumen und Großstädten verlangsamen. Denn: Zum Beispiel in Berlin waren die Mieten in den fünf Jahren vor der Reform um durchschnittlich 45 Prozent gestiegen, in München um 28 Prozent. Der Unterschied zwischen den Bestandsmieten und den Preisen bei Wiedervermietungen lag damals in Münster bei 30 %, in Hamburg sowie München bei 25 % und in Berlin bei 19 %. Da die Mietpreisbremse jedoch wenig Wirkung zeigte, hat der Gesetzgeber 2019 nachgebessert. Auch die Gerichte waren inzwischen beim Thema Mietpreisbremse nicht untätig.
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(21.07.2023) Seit 1. Juni 2015 gibt es die Mietpreisbremse. Wie funktioniert sie und was hat sich bei der umstrittenen Regelung inzwischen getan? Und: Welches wichtige Urteil zum Auskunftsanspruch für Mieter hat der BGH gefällt?
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(28.01.2019) Seit 1. Juni 2015 gibt es die sogenannte Mietpreisbremse und das Bestellerprinzip bei Maklern. Was beinhalten diese Regelungen und was hat sich bei beiden Themen seit der Einführung getan?
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(07.12.2017) Die Mietpreisbremsenverordnung der Bayerischen Staatsregierung ist wegen Verstoßes gegen die bundesgesetzliche Ermächtigungsgrundlage unwirksam. Dies hat das Landgericht München I mit einem am 06.12.2017 verkündeten Berufungsurteil entschieden. Bestätigt wurde damit ein im Juni 2017 ergangenes erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts München, das die Klage zweier Münchener Mieter gegen ihre Vermieterin auf Auskunftserteilung zur Vorbereitung einer Rückforderungsklage wegen überhöhter Miete abgewiesen hatte.
mehr… LG München I, 06.12.2017 - 14 S 10058/17