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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 17 W 141/12
OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 - 17 W 141/12
8 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
4 Beiträge gefunden |
IBR 2013, 1072 | OLG Köln - Entschuldigung macht Besorgnis einer Befangenheit nicht ungeschehen! |
IBR 2013, 1056 | OLG Köln - Wann ist ein Befangenheitsantrag noch rechtzeitig gestellt? |
IBR 2013, 187 | OLG Köln - Sachverständiger wirft Rechtsanwältin fehlende Baupraxis vor: Befangenheitsantrag begründet! |
IBR 2013, 115 | OLG Köln - Frist für Ablehnungsantrag läuft mit Stellungnahmefrist! |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.08.2022 - 15 U 83/19
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Sachverständigen i.S.d. § 406 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann gegeben sein, wenn der Sachverständige seinen Gutachtenauftrag überschreitet und zudem das sonstige Verhalten des Sachverständigen eine parteiliche Tendenz zu Gunsten oder zu Lasten einer Partei erkennen lässt. Maßgeblich sind stets die Umstände des jeweiligen Einzelfalls.*)
2. Überschreitet der Sachverständige (...) seinen Gutachtenauftrag (...) und verwendet er darüber hinaus gegenüber einer Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigten in seinem schriftlichen Gutachten an mehreren Stellen Formulierungen, die für sich genommen und/oder in der Gesamtschau überflüssig, unangemessen, unsachlich und abwertend sind, kann dies die Befürchtung wecken, der Sachverständige trete der Partei nicht unparteilich und neutral gegenüber.*)
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 19.03.2014 - 19 W 6/14
1. Formulierungen im Gutachten eines Sachverständigen wie "nicht so extrem" und die Verwendung von "(!!!)", können nicht ohne Weiteres Misstrauen in die Unparteilichkeit des Sachverständigen rechtfertigen.
2. Der Vorwurf einer "statistisch verzerrten Darstellung" reicht für einen objektiv begründbaren Eindruck der Unparteilichkeit nicht ohne Weiteres aus, wenn er sachbezogen ist.
VolltextOLG Brandenburg, Beschluss vom 18.11.2013 - 11 W 47/13
Der auf eine Auseinandersetzung mit dem sachlichen Inhalt einer schriftlichen Darlegung des Sachverständigen gestützte Vorwurf fehlerhafter Gutachtenserstattung infolge mangelnder Sorgfalt, unzureichender Sachkunde oder sonstiger Unzulänglichkeiten begründet im Allgemeinen nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese Rüge lediglich die Qualität des Gutachtens und nicht die Unparteilichkeit des Sachverständigen betrifft.
VolltextOLG Köln, Beschluss vom 03.12.2012 - 17 W 141/12
1. Der Sachverständige hat die Pflicht zur Objektivität und Neutralität gegenüber den Verfahrensbeteiligten und muss sich an das Gebot der Sachlichkeit halten.
2. Äußerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen auf gegen sein Gutachten gerichtete Einwendungen und Vorhaltungen einer anwaltlich vertretenden Partei, die teilweise ehrverletzend sind und die Verfahrensbevollmächtigten des Gegners persönlich angreifen, was ihre lautere Verfahrensführung, bautechnische Fachkunde, Erfahrung in Bauprozessen und intellektuelle Fähigkeit zur Erfassung baulicher Gegebenheiten und Erklärungen des Sachverständigen angeht, sind unangemessen und begründen die Besorgnis der Befangenheit
3. Gewährt ein Gericht nachträglich eine Frist zur Stellungnahme zu einem Gutachten, gilt diese Frist auch für das Ablehnungsgesuch wegen Befangenheit des Gutachters.