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OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2015 - 2 U 216/14
Volltext5 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IMR 2016, 74 | OLG Frankfurt - Übertragung von "sämtlichen Wartungskosten" in AGB eines Gewerberaummietvertrags? |
4 Volltexturteile gefunden |
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.04.2022 - 3 U 144/20
1. Kosten für die "Vor-Ort-Betreuung" sind nicht ohne nähere Beschreibung in Allgemeine Geschäftsbedingungen umlegbar.
2. Die Tätigkeitsbeschreibung von Kostenpositionen müssen bei Vertragsschluss hinreichend bestimmt sein. Eine Aufschlüsselung erst in der Nebenkostenabrechnung genügt nicht.
VolltextOLG Dresden, Urteil vom 19.09.2018 - 5 U 423/18
1. Zu den allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass in erster Linie der vorn den Parteien gewählte Wortlaut und der dem Wortlaut zu entnehmende objektiv erklärte Parteiwille zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2013 - XI ZR 22/12, IMRRS 2018, 0346 = NJW 2013, 1519). Danach ist der Formulierung einer vertraglichen Bestimmung, welche mit der Einleitung "Dazu gehören insbesondere" beginnt, zu entnehmen, dass es sich um eine Konkretisierung der vorangehenden Regelung, nicht aber um eine Ausnahme davon handelt. Aus der Einleitung folgt nämlich zum einen eine Verbindung zur vorangehenden Regelung ("Dazu gehören") und zum anderen der Verweis auf den beispielhaften Charakter der nach folgenden Auflistung ("insbesondere"). Über das Wort "insbesondere" wird klargestellt, dass eine nicht abschließende Aufzählung folgt, welche sich aber innerhalb des Anwendungsbereiches des vorangegangenen Satzes bewegt (vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - XII ZB 2/11, IMRRS 2011, 3931 = NJW 2011, 3654).*)
2. Der Annahme einer Konkretisierung steht nicht der Einwand entgegen, dass ein Konkretisierungsbedürfnis nicht bestehe. Jeder Form von Konkretisierung und beispielhafter Aufzählung ist immanent, dass sie rein systematisch überflüssig ist, ohne dass im konkreten Fall bezweifelt werden könnte, dass eine beispielhafte Auflistung den Blick für den Inhalt einer Regelung schärfen und die Anwendung im praktischen Fall vereinfachen kann. So gilt etwa im Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Grundsatz, dass Beispiele den Regelungsgehalt einer Klausel erläutern und verständlich machen können (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016 - XI ZR 434/15, IMRRS 2017, 0306 = NJW 2017, 1306).*)
VolltextAG Hanau, Urteil vom 20.04.2016 - 37 C 393/13
1. Die Tatsache, dass ein Heizkörper nur im oberen Bereich Wärme entwickelt führt nicht per se dazu, dass dieser einen technischen Defekt aufweist. Ebenso wenig folgt daraus, dass die Verbrauchserfassung durch einen im oberen Bereich des Heizkörpers angebrachte Heizkostenverteiler verfälscht würde. Ein entsprechender Einwand des Mieters ist daher nicht als solcher geeignet, der Heizkostenabrechnung entgegen zu treten.*)
2. Um eine Mietminderung geltend zu machen, reicht der Verweis auf eine geringere Erwärmung der Heizkörper in der Mietsache nicht aus. Es ist konkret und unter laufender Angabe von Temperaturen vorzutragen, ob hierdurch auch eine tatsächliche Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit infolge der Unterschreitung von Mindesttemperaturen vorliegt.*)
3. Der Mieter darf die in der Heizkostenabrechnung aufgeführten Ablesewerte nicht einfach bestreiten, sondern muss vortragen, welche Werte zutreffend wären. Das ist nur dann nicht der Fall, wenn die Ablesung funkbasiert und ohne optische Ausweisung der Zählerstände erfolgt oder es sich um Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip handelt.*)
VolltextOLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2015 - 2 U 216/14
In der Geschäftsraummiete ist die Übertragung der Verpflichtung, "sämtliche Wartungskosten" als Betriebskosten zu tragen, auch ohne nähere Auflistung der einzelnen Kosten und ohne Begrenzung der Höhe nach in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam. Vor überhöhten Forderungen ist der Mieter durch das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot ausreichend geschützt.*)
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