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IBRRS 2003, 2626
Mit Beitrag
Bautechnik
An welcher Stelle ist ein vereinbarter Schallschutzwert zu messen?
OLG Frankfurt, Urteil vom 14.03.2003 - 24 U 231/01
1. Der Messpunkt zur Ermittlung der Geräuschentwicklung einer technischen Anlage liegt, sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, unmittelbar an der Anlage selbst.
2. Werden vertraglich vereinbarte Höchstgrenzen überschritten, ist die Werkleistung selbst dann mangelhaft, wenn die Einhaltung des Leistungsziels technisch nicht möglich ist.