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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 31 C 107/18
AG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2018, 1100 | AG Brandenburg - Die Hauptsache im einstweiligen Verfügungsverfahren ist der Verfügungsgrund! |
2 Volltexturteile gefunden |
AG Brandenburg, Urteil vom 16.07.2021 - 31 C 79/21
1. Dem Verfügungskläger steht gegenüber der Verfügungsbeklagten ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte dem vom Amtsgericht Potsdam in dem Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen den Zutritt zu dem streitbefangenen Hausgrundstück gewährt und dem Sachverständigen insofern auch die Besichtigung dieses Hausgrundstücks gestattet (Art. 13 GG, § 744 Abs. 2, §§ 745, 809 BGB i.V.m. §§ 1034, 1093 und § 1353 BGB und unter Beachtung von § 242 BGB).*)
2. Das Vollstreckungsgericht ist grundsätzlich verpflichtet, alle den Grundstückswert beeinflussenden Umstände tatsächlicher und rechtlicher Art sorgfältig zu ermitteln.
3. Ordnet das Vollstreckungsgericht die sachverständige Begutachtung zum Zwecke der Wertermittlung eines bebauten Grundstücks an, muss der Sachverständige das Objekt besichtigen und dabei auch den Wert der Innenausstattung ermitteln.
VolltextAG Brandenburg, Beschluss vom 05.07.2018 - 31 C 107/18
Die "Hauptsache" i.S.v. § 91a ZPO ist bei einem einstweiligen Verfügungsverfahren nicht der zu sichernde materielle Verfügungsanspruch, sondern vielmehr die begehrte Rechtsfolge auf einstweilige Regelung oder Sicherung, also der Verfügungsgrund.
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