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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 33 C 1922/13
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2013 - 33 C 1922/13
6 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
3 Beiträge gefunden |
IMR 2014, 1061 | AG Frankfurt/Main - Wohnungseigentum: Kein "Ausleuchten" des Nachbarn! |
IMR 2014, 80 | AG Frankfurt/Main - Wohnungseigentum: Vogelhaus auf dem Balkon zulässig? |
IMR 2014, 79 | AG Frankfurt/Main - Wohnungseigentum: Rauchen auf dem Balkon? |
3 Volltexturteile gefunden |
AG Brandenburg, Urteil vom 17.12.2021 - 31 C 220/21
Zu den Schutzgesetzen i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB, deren Verletzung ein Grundstückseigentümer gem. § 1004 Abs. 1 BGB abwehren kann, gehören auch die Vorschriften des Bauordnungsrechts über den Grenzabstand, weil sie auch dem Interesse des Nachbarn an ausreichender Belichtung und Belüftung seines Grundstücks, an einem freien Ausblick und an der Vermeidung von Lärmimmissionen dienen.*)
VolltextLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.01.2014 - 2-09 S 71/13
1. Zwar ist das Rauchen Ausdruck des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, dennoch ist anerkannt, dass das Rauchen nicht uneingeschränkt zulässig ist.
2. Ein Wohnungseigentümer hat das Rauchen auf einem Balkon zu unterlassen, wenn er noch einen anderen Balkon hat, wo das Rauchen die Nachbarn weniger stört.
VolltextAG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.10.2013 - 33 C 1922/13
1. Ein Wohnungseigentümer muss seine Vogelfutterstelle auf seinem Balkon so aufstellen, dass diese über die Balkonbrüstung nicht hinausragt. Der darunter wohnende Nachbar muss die daraus resultierende Beeinträchtigung durch Vogelkott und Futterreste nicht dulden.
2. Das Rauchen auf dem Balkon ist zu unterlassen, wenn der Nachbar über das zu duldende Maß hinaus beeinträchtigt wird und es andere Möglichkeiten gibt, z.B. noch ein Balkon, auf dem geraucht werden kann, ohne dass der Nachbar in diesem Maße gestört wird.
3. Ein Wohnungseigentümer muss eine Lampe, die er so aufgestellt hat, dass sie bei Dunkelheit direkt in das Schlafzimmer des Nachbarn leuchtet und dadurch ein erhebliches Gefühl der Lästigkeit hervorruft, entfernen. Der Nachbar ist nicht verpflichtet, die Lichteinwirkungen durch Rollladenbetrieb oder das Anbringen von Gardinen auf das zumutbare Maß abzusenken.