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BVerwG, Beschluss vom 29.11.2005 - 4 B 72.05
Volltext19 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2006, 1351 | BVerwG - Einzelhandel: Kann eine Verkaufsflächenerweiterung zum Wegfall der Genehmigung führen? |
15 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Urteil vom 24.04.2024 - 4 C 1.23
1. § 11 Abs. 3 BauNVO ist nicht drittschützend.*)
2. Die Rechtsprechung, wonach ein nachbargemeindlicher Abwehranspruch gegen die Zulassung von Einzelvorhaben dann gegeben sein kann, wenn die Gemeinde dem Bauinteressenten unter Missachtung des § 2 Abs. 2 BauGB einen Zulassungsanspruch verschafft hat, ist mit Blick auf § 34 Abs. 3 BauGB für den beplanten (§ 30 BauGB) und den unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB) überholt.*)
3. Beurteilt sich die planungsrechtliche Zulässigkeit eines unter § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO fallenden Vorhabens nach einem früheren Bebauungsplan (§ 30 BauGB), folgt bei einem Verstoß gegen dessen Festsetzungen ein Abwehrrecht der Nachbargemeinde aus Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, dessen Inhalt sich nach dem Maßstab des § 34 Abs. 3 BauGB bestimmt.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 15.09.2021 - 4 B 16.21
1. Die bauplanungsrechtliche Prüfung hat sich auf das "Vorhaben" i.S.v. § 29 Abs. 1 BauGB zu beziehen. Dabei kann es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage handeln.
2. Den Begriff der Erweiterung kennt das Gesetz nicht; er ist einer der genannten Vorhabenkategorien zuzuordnen. Denkbar ist, dass sich eine Erweiterung als Errichtung einer - weiteren - baulichen Anlage darstellt, wenn es sich um ein selbstständiges, abtrennbares Vorhaben handelt. In diesem Fall mag eine auf seine Zulässigkeit beschränkte Betrachtung geboten sein.
3. Fehlt es an der Abtrennbarkeit, handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage. Ob sie zulässig ist, kann nicht isoliert geprüft werden. Denn Gegenstand der bauplanungsrechtlichen Beurteilung nach § 29 BauGB ist nicht (nur) die Absicht oder die Durchführung der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung einer baulichen Anlage, sondern - vor allem - das vom Bauherrn angestrebte Ergebnis seiner Baumaßnahme.
4. Wenn eine Erweiterung zugleich den Bestand der vorhandenen baulichen Anlage verändert, ist eine isolierte Beurteilung der Erweiterung nicht möglich. Ebenso wie bei einer Nutzungsänderung die bauliche Anlage in ihrer etwa geänderten Funktion als Einheit zu prüfen ist, muss bei der Änderung einer baulichen Anlage das Gesamtvorhaben in seiner durch die Erweiterung geänderten Gestalt geprüft werden.
VolltextBVerwG, Beschluss vom 03.05.2021 - 4 B 44.20
1. Großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können, sind außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Solche Auswirkungen sind in der Regel anzunehmen, wenn die Geschossfläche 1.200 m² überschreitet.
2. Für das Eingreifen der Regelvermutung kommt es dabei nicht darauf an, ob der Einzelhandelsbetrieb von vornherein in der nun zu beurteilenden Größe errichtet oder ob ein bestehender Betrieb nachträglich erweitert werden soll.
3. Die Vermutung ist allerdings widerleglich. Die Regel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO gilt nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bei mehr als 1 200 m² Geschossfläche nicht vorliegen.
VolltextVG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2018 - 12 K 1361/16
Der Umstand, dass ein großflächiger Lebensmittelmarkt sein Sortiment auf den Bedarf von Kunden osteuropäischer Herkunft ausrichtet, begründet keine atypische Situation, die bereits für sich genommen die Regelvermutung negativer städtebaulicher Auswirkungen nach § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO widerlegt.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.02.2016 - 5 S 1389/14
1. Die Vergrößerung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts um ca. § 177 qm durch Umnutzung des Lagers in Verkaufsraum ist eine bodenrechtlich relevante Nutzungsänderung, auch wenn sich der Nutztyp nicht ändert, weil bereits der bestehende Lebensmittelmarkt mit mehr als 800 qm genehmigter Verkaufsfläche ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb i.S.d. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauNVO ist.*)
2. Zur Unwirksamkeit gebietsbezogener Obergrenzen für die Verkaufsflächen aller in eienm Sondergebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen nicht-großflächigen Einzelhandelsbetriebe.*)
3. Die Verkaufsfläche eines in das Gebäude eines Selbstbedienungs-Lebensmittel-Discountmarkts integrierten, aber baulich abgetrennten Backshops ist auf die Verkaufsfläche des Lebensmittelmarkts anzurechnen, wenn die Gesamtfläche durch den Lebensmittelmarkt als "Hauptbetrieb" geprägt wird und das Warenangebot des Backshops als "Nebenleistung" in einem inneren Zusammenhang mit der "Hauptleistung" des Lebensmittelmarktes steht, diese jedoch nur abrundet und von untergeordneter Bedeutung bleibt (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14.04 - BVerwGE 124, 376 = IBR 2006, 170; wie OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.05.2013 - 10 A 1144/11 = IBR 2014, 307).*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.12.2015 - 8 S 210/13
Bei der Berechnung der Verkaufsfläche eines Lebensmittelmarkts sind weder die Verkaufsfläche eines baulich und funktionell eigenständigen Backshops noch die außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen zu berücksichtigen.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2013 - 2 A 1510/12
1. Zur Zulässigkeit eines großflächigen Lebensmitteldiscounters mit einer Geschossfläche von mehr als 1200 qm in einem faktischen Mischgebiet .
2. Die Widerlegung der Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO erfordert, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte die Annahme gerechtfertigt erscheint, im betreffenden Fall handele es sich um ein Vorhaben, das aufgrund seines Betriebstyps oder der besonderen städtebaulichen Situation nicht zu dem Betriebstyp gerechnet werden kann, den der Verordnungsgeber dem § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO zu Grunde gelegt hat.
3. Die Lage eines Vorhabenstandorts innerhalb eines interkommunal abgestimmten zentralen Versorgungsbereichs kann ein gewichtiges Indiz für eine städtebauliche Atypik sein.
4. Greift die Vermutungsregel wegen des Vorliegens einer atypischen Fallgestaltung nicht ein, ist im Weiteren - quasi in einem zweiten Schritt - im Hinblick auf die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls aufzuklären, ob der zur Genehmigung gestellte großflächige Einzelhandelsbetrieb gleichwohl im Einzelfall mit Auswirkungen der in § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO genannten Art verbunden sein wird oder kann.
VolltextBVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3.09
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Ob eine Überschreitung von 1 200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, bleibt offen.*)
VolltextBVerwG, Beschluss vom 12.02.2009 - 4 B 3/09
Die Vermutungsregel des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO gilt für die bauplanungsrechtliche Beurteilung großflächiger Einzelhandelsbetriebe im unbeplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 und 3 BauGB weder unmittelbar noch entsprechend. Ob eine Überschreitung von 1.200 m² Geschossfläche als Indiz dafür gewertet werden kann, dass schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche zu erwarten sind, bleibt offen.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 13.12.2007 - 4 C 9.07
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist bei der Anfechtungsklage einer Gemeinde gegen einen Widerspruchsbescheid, mit dem sie zur Erteilung einer von ihr versagten Baugenehmigung verpflichtet wird, der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.*)
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