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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2000, 284 | BVerwG - Neue Wohnbebauung neben Sportplatz zulässig? |
69 Volltexturteile gefunden |
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.05.2024 - 10 B 186/24
Eine planbedingte Überschreitung der Immissionswerte von etwa 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts kann im Einzelfall hinzunehmen sein, etwa dann, wenn in einem besonders lärmvorbelasteten Bereich die Erhöhungen der Immissionspegel unterhalb der Wahrnehmbarkeitsschwelle für das menschliche Ohr liegen, die bezogen auf einen rechnerisch ermittelten Dauerschallpegel bei Pegelunterschieden von 1 bis 2 dB(A) anzusetzen ist.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 08.05.2024 - 10 B 298/24
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextVG Karlsruhe, Beschluss vom 13.07.2023 - 2 K 712/23
1. Nachbarn können nach § 42 Abs. 2 VwGO sowohl in ihrer Eigenschaft als Sondereigentümer als auch als Miteigentümer am Gemeinschaftseigentum antragsbefugt sein.*)
2. Ein Nachbar hat nur dann Anspruch auf Aufhebung einer Baugenehmigung für ein Vorhaben, das sich - objektiv rechtlich - nicht einfügt im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, wenn das Vorhaben zugleich gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt, er also dadurch einer billigerweise nicht mehr zumutbaren Beeinträchtigung ausgesetzt wird.*)
3. ...
VolltextVG Augsburg, Urteil vom 29.03.2023 - 4 K 20.2554
ohne amtliche Leitsätze
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 18.11.2022 - 22 ZB 22.799
1. Ein Freibad ist eine Sportanlage i.S.v. § 1 Abs. 2 der 18. BImSchV, wenn es bei der erforderlichen Gesamtbetrachtung (noch) dazu bestimmt und geeignet ist, der Allgemeinheit die Ausübung des Breitensports „Schwimmen“ zu ermöglichen.
2. Indiz hierfür kann sein, dass das Freibad jedenfalls eine Eignung zur Durchführung von Wettkämpfen bzw. für den Schul- oder Vereinssport besitzt und dafür auch regelmäßig genutzt wird, auch wenn diese Nutzung nicht den Schwerpunkt des Betriebs darstellt.
3. Ein Kinderbecken gehört ebenfalls zur üblichen Ausstattung eines herkömmlichen, dem Breitensport „Schwimmen“ dienenden Freibads. Auch einzelne Elemente eines Spaß- oder Erlebnisbades - wie eine Wasserrutsche - ändern nichts am Vorliegen einer Sportanlage, solange sie bei einer Gesamtbetrachtung den Charakter der Anlage nicht prägen.
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 09.11.2022 - 15 ZB 22.2025
1. Ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung setzt voraus, dass das zur Genehmigung gestellte Bauvorhaben - neben der unstreitigen - Genehmigungspflicht auch genehmigungsfähig ist.
2. Für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit bedarf es vollständiger und fehlerfreier Bauantragsunterlagen.
3. Ein Bauantrag ist mangelhaft, wenn er inhaltliche Mängel aufweist. Eine ordnungsgemäße Prüfung und Beurteilung des Bauantrags setzt eine vollständige und richtige Bauvorlage voraus.
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 16.09.2022 - 1 LA 12/22
1. Ein Vorhaben wird nicht dadurch bauordnungsrechtlich zulässig, dass ein Nutzer auf die Einhaltung bauordnungsrechtlicher Standards verzichtet.*)
2. Stellt ein Beherbergungsbetrieb fensterlose Schlafräume zur Verfügung, ist dies nur dann mit den Anforderungen des § 43 Abs. 5 Satz 1, § 3 Abs. 2 Satz 1 NBauO vereinbar, wenn die Dauer des Aufenthalts auf maximal drei aufeinanderfolgende Übernachtungen begrenzt wird (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteil vom 12.05.2021 - 1 LB 29/20 -, IBR 2021, 543).*)
3. Die Rechtskraft eines verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteils hindert die verpflichtete Behörde nur dann an der Beifügung einer belastenden Nebenbestimmung, wenn deren Ausschluss vom Streitgegenstand des Urteils umfasst ist.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 15.09.2022 - 4 C 3.21
Ein Wohnbauvorhaben setzt sich unzumutbaren Belästigungen durch landwirtschaftliche Geruchsimmissionen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO aus, wenn die maßgeblichen Richtwerte der Geruchsimmissions-Richtlinie (hier a. F.) deutlich überschritten werden und das Vorhaben vorhandene Konflikte verschärft oder erstmalig neue Nutzungskonflikte begründet.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 10.05.2022 - 4 CN 2.20
1. Bei der Überplanung einer Gemengelage aus Wohnbebauung und Sportanlage darf zur Bewältigung des Nutzungskonflikts unter Rückgriff auf die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV ein Mittelwert gebildet werden.*)
2. Im Wege einer Feinsteuerung können Überschreitungen des Mittelwerts nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalls den lärmbetroffenen Anwohnern zumutbar sein.*)
VolltextVGH Bayern, Beschluss vom 11.03.2022 - 15 ZB 21.2871
1. Wie jeder Verwaltungsakt muss die Baugenehmigung hinreichend bestimmt sein. Sie muss das genehmigte Vorhaben, insbesondere Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung, eindeutig erkennen lassen, damit die am Verfahren Beteiligten die mit dem Genehmigungsbescheid getroffene Regelung nachvollziehen können.
2. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Maßgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei Unklarheiten zu Lasten der Behörde gehen.
3. Was Gegenstand der Baugenehmigung sein soll, bestimmt der Bauherr durch seinen Bauantrag. Der Inhalt der (erlassenen) Baugenehmigung ergibt sich aus der Bezeichnung, den Regelungen und der Begründung im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch in Bezug genommenen Bauvorlagen und sonstige Unterlagen.
4. Wird in der Baugenehmigung auf den Antrag oder auf bestimmte Antragsunterlagen verwiesen, ist die Baugenehmigung hinreichend bestimmt, wenn es der Antrag oder die in Bezug genommenen Antragsunterlagen sind.
5. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt vor, wenn die Unbestimmtheit der Baugenehmigung ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft, wenn also wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der Gegenstand und / oder der Umfang der Baugenehmigung und damit des nachbarlichen Störpotenzials bei deren Umsetzung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann.
6. Ein Nachbar kann eine unzureichende inhaltliche Bestimmtheit (nur) geltend machen, soweit dadurch nicht sichergestellt ist, dass das genehmigte Vorhaben allen dem Nachbarschutz dienenden Vorschriften entspricht.
Volltext13 Abschnitte im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Wohngebäude (Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4) (BauNVO § 4 Rn. 11-11a)
3. Ausgesetzt werden (Abs. 1 S. 2 Hs. 2) (BauNVO § 15 Rn. 43)
2. § 15 als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Nachbarschutz (BauNVO § 15 Rn. 9-10)
bb) 18. BImSchV SportanlagenlärmschutzVO (BauNVO § 15 Rn. 36-37)
e) Anlagen für sportliche Zwecke (BauNVO § 4 Rn. 59-64)