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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 6.98
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IBR 2000, 284 | BVerwG - Neue Wohnbebauung neben Sportplatz zulässig? |
36 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Urteil vom 20.12.2012 - 4 C 11.11
1. Der Begriff des "angemessenen" Abstands im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG ist ein zwar unbestimmter, aber anhand störfallspezifischer Faktoren technisch-fachlich bestimmbarer Rechtsbegriff. Die behördliche Festlegung des angemessenen Abstands unterliegt der vollen gerichtlichen Überprüfung; ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum kommt der Genehmigungsbehörde insoweit nicht zu.*)
2. Ist der angemessene Abstand schon bisher nicht eingehalten, greift der Wertungsspielraum, den der EuGH den Genehmigungsbehörden im Rahmen des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 96/82/EG zuerkannt hat. Die Richtlinie gestattet es, den störfallspezifisch ermittelten angemessenen Abstand zu unterschreiten, wenn im Einzelfall hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange - insbesondere solche sozialer, ökologischer und wirtschaftlicher Art ("sozioökonomische Faktoren") - für die Zulassung des Vorhabens streiten. Unionsrechtlich gefordert, aber auch ausreichend ist insoweit eine "nachvollziehende" Abwägung; sie ist sachgeleitete Wertung und unterliegt ebenfalls der vollen gerichtlichen Kontrolle.*)
3. Das in § 34 Abs. 1 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot bietet für die unionsrechtlich geforderte "nachvollziehende" Abwägung eine geeignete Anknüpfung. Bei richtlinienkonformer Handhabung ist das Kriterium der Vorbelastung im Störfallrecht unbrauchbar.*)
4. Eine Vorhabenzulassung auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB ist abzulehnen, wenn die zu berücksichtigenden nicht störfallspezifischen Faktoren den Rahmen der im Rücksichtnahmegebot abgebildeten gegenseitigen Interessenbeziehung überschreiten und das Vorhaben deshalb einen Koordinierungsbedarf auslöst, der nur im Wege einer förmlichen Planung bewältigt werden kann.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 29.11.2012 - 4 C 8.11
Das Rücksichtnahmegebot des § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO eröffnet im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.*)
VolltextVG Gelsenkirchen, Urteil vom 24.05.2012 - 5 K 4291/11
Ein Verstoß gegen das in § 34 Abs. 1 BauGB im Begriff des "Einfügens" verankerte Gebot der Rücksichtnahme kann dann vorliegen, wenn durch ein Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich das durch eine Doppelhausbebauung begründete nachbarschaftliche Austauschverhältnis einseitig aufgehoben oder aus dem Gleichgewicht gebracht wird. Durch Anbauten oder Bauteile an nur einer der beiden Doppelhaushälften muss dabei allerdings ein solches Ungleichgewicht entstehen, welches sich handgreiflich nachteilig auf das Anwesen des anderen auswirkt.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.03.2012 - 3 S 2658/10
Die Zumutbarkeit von Lichtimmissionen beurteilt sich unter Beachtung der Grundsätze, die die Rechtsprechung zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelt hat. Die vom Länderausschuss für Immissionsschutz am 10.05.2000 beschlossenen Hinweise zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen (LAI-Hinweise) können dabei als sachverständige Beurteilungshilfe für die Prüfung im Einzelfall herangezogen werden, ob Lichtimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen.*)
VolltextVG Freiburg, Beschluss vom 05.08.2011 - 3 K 1170/11
Bei einem Minigolfplatz handelt es sich in der Regel nicht um eine Sportanlage im Sinne der Sportanlagenlärmschutzverordnung. Er fällt deshalb in den Anwendungsbereich der Freizeitlärmrichtlinie.*)
VolltextOVG Niedersachsen, Beschluss vom 14.07.2011 - 1 ME 76/11
Das Maß der baurechtlich gebotenen Rücksichtnahme erhöht sich nicht wegen der besonderen Empfindlichkeit eines Betriebs Umwelteinwirkungen gegenüber.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2011 - 2 A 1058/09
1. Im Fall eines Nebeneinanders von Wohnen und Gewerbe können faktische Vorbelastungen dazu führen, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und sich Abweichungen von den Immissionsrichtwerten der TA Lärm rechtfertigen.
2. Dies gilt besonders, wenn die Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets mit einem benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb "belastet" ist.
3. Unterliegt das für eine Wohnnutzung vorgesehene Grundstück einer Immissionsvorbelastung durch einen benachbarten bestandsgeschützten Gewerbebetrieb, wirkt sich dies für das Wohngrundstück schutzmindernd aus und begründet eine gesteigerte Duldungspflicht.
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09
1. Für das Vorliegen eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist unerheblich, ob die vorhandene Bebauung einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.*)
2. Zum Vorliegen eines Ortsteils bei einem Bebauungskomplex aus fünf Wohngebäuden, einem Betriebsgebäude eines Getränkegroßhandels und neun Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen landwirtschaftlicher Betriebe.*)
3. Wird der nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 "Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe" vom März 2001 ermittelte Normabstand unterschritten, folgt allein daraus noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind.*)
4. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses in einem faktischen Dorfgebiet nahe der Güllegrube eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs mit Rinderhaltung unter Berücksichtigung einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erstellten Ausbreitungsrechnung.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.11.2010 - 5 S 933/10
1. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO steht einer Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist entstandenen neuen präsenten Beweismitteln auch zu Gunsten des Beschwerdeführers nicht entgegen.*)
2. Zum Gebot der Rücksichtnahme bei einer an eine genehmigte Schreinerwerkstatt heranrückenden Wohnbebauung.*)
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2010 - 5 S 2112/09
1. Zur bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit von Lichtimmissionen einer Flutlichtanlage gegenüber einem benachbarten Gärtnereibetrieb (hier verneint).*)
2. Aus der Nichtregelung von Lichtimmissionen in § 22 Abs. 1 Satz 3 BImSchG folgt nicht, dass diese Immissionen auch bei der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit der in dieser Vorschrift genannten Anlagen außer Betracht zu bleiben hätten.*)
3. Der vom Länderausschuss für Immissionsschutz in seiner 99. Sitzung vom 10. bis 12. Mai 2000 empfohlenen Leitlinie zur Messung und Beurteilung von Lichtimmissionen ("Licht-Leitlinie") sind Aussagen zur Beurteilung der Lichteinwirkung auf Pflanzen nicht zu entnehmen. Eine abstrakte Lichtreizschwelle in Bezug auf gärtnereitypische Kurztagpflanzen lässt sich nach derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht bestimmen.*)
Volltext13 Abschnitte im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden |
1. Wohngebäude (Abs. 2 Nr. 1, § 3 Abs. 4) (BauNVO § 4 Rn. 11-11a)
3. Ausgesetzt werden (Abs. 1 S. 2 Hs. 2) (BauNVO § 15 Rn. 43)
2. § 15 als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots; Nachbarschutz (BauNVO § 15 Rn. 9-10)
bb) 18. BImSchV SportanlagenlärmschutzVO (BauNVO § 15 Rn. 36-37)
e) Anlagen für sportliche Zwecke (BauNVO § 4 Rn. 59-64)