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Ihre Suche nach Volltext: 4 K 103.16 ergab 4 Treffer in 6 Bereichen.
VG Berlin - Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte!
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2018, 3832; IMRRS 2018, 1406
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Mieter darf sich wegen überhöhter Miete direkt an Rechtsanwalt oder Inkassodienstleister wenden
LG Berlin, Urteil vom 22.08.2018 - 65 S 83/18
1. § 556d BGB ist verfassungskonform.
2. Die Anhängigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG allein rechtfertigt keine eigene Aussetzung. Auch § 148 ZPO ist in diesem Fall nicht anwendbar, auch nicht analog.
3. Die Abtretung von Ansprüchen gemäß "Mietpreisbremse" an einen Inkassodienstleister ist wirksam.
4. Verlangt der Vermieter eine Miete, die die nach § 556d Abs. 1, 2 BGB höchst zulässige Miete übersteigt, darf der Mieter zur Durchsetzung seiner Forderungen unmittelbar einen Rechtsanwalt oder einen Inkassodienstleister beauftragen.
Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte
VG Berlin, Urteil vom 23.11.2017 - 4 K 103.16
Eine (atypische) Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht gegen den Verordnungsgeber einer Rechtsverordnung nach § 556d Abs. 2 BGB zur Bestimmung von Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten ist mangels Fehlens anderweitiger Rechtsschutzmöglichkeiten unzulässig. Effektiver Rechtsschutz besteht vor den Zivilgerichten.
Keine Überprüfung der Mietpreisbremse durch Verwaltungsgerichte (08.12.2017) Die Rechtmäßigkeit der Mietpreisbegrenzungsverordnung kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.11.2017 nicht durch die Verwaltungsgerichte überprüft werden (Az.: VG 4 K 103.16). mehr…VG Berlin, 23.11.2017 - 4 K 103.16