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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 4 C 17.95
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 1997, 248 | BVerwG - Eine Arztpraxis ist keine Anlage für gesundheitliche Zwecke im Sinne der BauNVO! |
12 Volltexturteile gefunden |
BVerwG, Urteil vom 02.02.2012 - 4 C 14.10
1. Ein als Gemeinbedarfsanlage betriebenes Krematorium mit Abschiedsraum ist eine Anlage für kulturelle Zwecke i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.*)
2. Ein Krematorium mit Abschiedsraum verträgt sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets und kann daher nicht im Wege der Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB zugelassen werden.*)
3. Zur Bewältigung der gegenläufigen Nutzungskonflikte, die mit der Ansiedlung eines Krematoriums mit Abschiedsraum verbunden sind, bedarf es einer Planung i.S.d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.)*
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.08.2011 - 2 A 38/10
1. Bei einem "Institut für Fußpflege" handelt es sich nicht um eine den Bedürfnissen der Bewohner des Gebiets dienende Anlage für gesundheitliche Zwecke. Es handelt sich nämlich nicht um einen freien Beruf.
2. Die freien Berufe haben im Allgemeinen auf der Grundlage besonderer beruflicher Qualifikation oder schöpferischer Begabung die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit zum Inhalt.
3. Die Annahme einer Tätigkeit, die als freier Beruf zu bezeichnen wäre, setzt nicht zwingend voraus, dass sie auf der Grundlage einer besonders qualifizierten Ausbildung betrieben wird, auch wenn dies herkömmlich mit dem Begriff des freien Berufs verbunden wird. Gleichwohl bedarf es, auch vor dem Hintergrund des hergebrachten Verständnisses der wesensprägenden Merkmale freier Berufe, eines gewissen, nicht allgemeingültig definierbaren Standards an individueller - namentlich geistiger oder schöpferischer - Qualifikation der Tätigkeit.
4. Aufgrund dessen erweist sich der Betrieb eines "Instituts für Präventions- und Physiotherapie, medizinische Fußpflege und medizinische Fachkosmetik" in seiner Gesamtheit nicht als Berufsausübung, die nach § 13 BauNVO in einem (faktischen) reinen Wohngebiet zulässig ist.
VolltextVGH Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011 - 5 S 194/10
Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen und allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich seiner Art nach unzulässig, da er dem primären Wohnzweck der in einem solchen Baugebiet gelegenen Grundstücke sowie der diesem Nutzungszweck entsprechenden Bebauung nicht dienend zu- und untergeordnet ist. Einem Nachbarn steht daher grundsätzlich ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs zu (hier bejaht bei der Lagerung eines 8,9 m langen, 2,7 m breiten und einschließlich Kiel 3,0 m hohen Segelbootes auf einem nicht am Bodenseeufer gelegenen Wohngrundstück). Inwiefern dies je nach Größe des zu lagernden Bootes im Einzelfall anders zu beurteilen sein mag, bleibt offen.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.10.2010 - 7 A 1298/09
1. Ein über einen Abschiedsraum verfügendes Krematorium ist in einem Gewerbegebiet nicht gem. § 8 II Nr. 1 BauNVO allgemein zulässig (im Anschluss an BVerwG, BEschl. v. 20.12.2005 - 4 B 71/05).*)
2. Ein solches Krematorium kann jedoch eine in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke i. S. des § 8 III Nr. 2 BauNVO darstellen.*)
3. § 8 III NR. 2 BauNVO erfasst nur Anlagen, die einem Gemeinbedarf dienen. Auch eine von einem Privaten in Gewinnerzielungsabsicht betriebene Anlage kann diese Voraussetzung erfüllen, wenn es sich um eine Einrichtung der Infrastruktur handelt, die das Modell privatwirtschaftlicher Leistungserbringung mit einer hoheitlichen Gewährleistungs- und Überwachungsverantwortlichkeit verbindet.*)
4. Der Begriff der kulturellen Zwecke in § 8 III Nr. 2 BauNVO ist offen für neue Erscheinungsformen baulicher Vorhaben und nicht auf traditionelle Erscheinungsformen in den Bereichen der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt.*)
VolltextOVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 05.09.2005 - 10 A 3511/03
1. In einem Wohnhaus, das in einem der Baugebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO liegt, können sogar eine oder auch mehrere Wohnungen ausschließlich für freie oder ähnliche Berufe genutzt werden, solange das Wohnhaus nicht durch überwiegende berufliche Nutzung dem Wohnen entfremdet wird. Deshalb darf die freiberufliche Nutzung in Mehrfamilienhäusern, die in einem der genannten Baugebiete liegen, nicht mehr als die halbe Anzahl der Wohnungen und nicht mehr als 50 % der Wohnfläche in Anspruch nehmen, wobei es entscheidend darauf ankommt, dass der spezifische Gebietscharakter auch für das einzelne Gebäude gewahrt bleibt.
2. Für die teilweise freiberufliche Nutzung eines Einfamilienwohnhauses gelten diese Grundsätze - abgestellt auf die jeweiligen Nutzflächenanteile - entsprechend.
VolltextOVG Niedersachsen, Urteil vom 28.04.2005 - 1 KN 58/03
1. Die Gemeinde ist nicht grundsätzlich gehindert, das Erschließungssystem für einen schon vorhandenen, im Wesentlichen vollständig bebauten Ortsteil neu zuordnen. Dabei darf sie - entsprechendes städtebauliches Gewicht des dabei verfolgten Ziels (hier: Entlastung des Ortskerns) vorausgesetzt - den Verkehr auch an einer Stelle in den Ortsteil hineinleiten, der bislang von Verkehr im wesentlichen verschont gewesen war. Sie muss dann aber die Folgen planerisch bewältigen, welche eine solche Maßnahme zum Nachteil der nunmehr mit Verkehrslärm belasteten Grundstücke hervorruft.*)
2. Zur Minderung des mit einer solchen Maßnahme verbundenen Verkehrslärms darf die Gemeinde auch bei kleinen Wochenend- und Ferienhausgrundstücken 1,80 m hohe Lärmschutzwände planen.*)
3. Zur Abwägungsgerechtigkeit solcher Lärmminderungsmaßnahmen im Hinblick auf die Nutz- und Vermietbarkeit der Grundstücke.*)
4. Zur Pflicht der Gemeinde, in einem solchen Fall Erschließungsalternativen zu prüfen.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 3.03
1. Eine nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG getroffene Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche für ein "Postdienstgebäude" der (ehemaligen) Deutschen Bundespost ist durch die Privatisierung der Post im Zuge der Postreform II nicht funktionslos geworden, soweit sie nunmehr der Erbringung von Post-Universaldienstleistungen im Sinne von §§ 11 ff. PostG dient.*)
2. Auf einer Gemeinbedarfsfläche, die nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BBauG/BauGB für ein Postamt der (ehemaligen) Deutschen Bundespost oder nach Abschluss der Postreform für eine Postfiliale der Deutschen Post AG festgesetzt wurde, ist eine gewerbliche "Nebennutzung" (hier: postspezifisches Angebot von Papier- und Schreibwaren) zulässig, wenn sie in einem inneren Zusammenhang mit den Post-Universaldienstleistungen steht und im Verhältnis zu diesen von untergeordneter Bedeutung bleibt.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 CN 7.03
1. Nach der Privatisierung der Deutschen Bundespost können "Flächen für den Gemeinbedarf" nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB für die Grundversorgung mit Postdienstleistungen (Universaldienst im Sinne von §§ 11 ff. PostG) festgesetzt werden.*)
2. Die kommunale Bauleitplanung darf sich dem Strukturwandel im Postwesen nicht verschließen. Das Interesse der Deutschen Post AG an einer wirtschaftlichen Nutzung ihres Grundeigentums sowie die Rahmenbedingungen der privatwirtschaftlichen Erbringung von Postdienstleistungen sind bei der planerischen Abwägung zu berücksichtigen.*)
VolltextBVerwG, Urteil vom 28.04.2004 - 4 C 10.03
1. Die Festsetzung eines Kleinsiedlungsgebiets ist funktionslos geworden, wenn im betroffenen Gebiet auf absehbare Zeit nicht mehr mit einer Rückkehr zur Selbstversorgung mit Nahrungsmitteln, die auf dem Grundstück gewonnen werden, zu rechnen ist und sich die Bewohner erkennbar auf diesen Zustand eingestellt haben.*)
2. Eine bauliche Anlage, die zwar der sportlichen Betätigung dienen soll, aber nur zur Benutzung durch die Bewohner des auf demselben Grundstück befindlichen Wohnhauses und deren persönliche Gäste bestimmt und beschränkt ist, fällt nicht in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO.*)
3. Eine private Schwimmhalle in einem Wohngebiet ist als Nebenanlage anzusehen. Sie ist nicht zulässig, wenn sie das Merkmal der funktionellen und räumlich-gegenständlichen Unterordnung nicht erfüllt. Dem Nachbarn steht insoweit ein subjektives Abwehrrecht zu.*)
BVerwG, Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02
1. Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO sind nicht zulässig, wenn die "Anlage für Verwaltungen" den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets gefährdet und damit gebietsunverträglich ist. Das ist der Fall, wenn das Vorhaben - bezogen auf den Gebietscharakter des allgemeinen Wohngebiets - aufgrund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt.*)
2. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO in erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Entscheidend ist dafür nicht, ob etwa die immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden.*)
Volltext12 Abschnitte im "König/Roeser/Stock, Baunutzungsverordnung" gefunden |
II. Verhältnis des § 13 zu anderen Zulässigkeitsregelungen (BauNVO § 13 Rn. 7)
VI. Nachbarschutz (BauNVO § 13 Rn. 35-37)
6. Anlagen für sportliche Zwecke (Abs. 2 Nr. 4) (BauNVO § 8 Rn. 37-38)
d) Anlagen für gesundheitliche Zwecke (BauNVO § 4 Rn. 56-58)
a) Bodenrechtlich relevante bauliche Anlagen und Einrichtungen (BauNVO § 14 Rn. 12-13)
1. Allgemeines, Überblick über den Inhalt der BauNVO ( Rn. 1-3)
2. Arten der baulichen und sonstigen Anlagen (BauNVO § 1 Rn. 96-97)
b) Läden (Abs. 2 Nr. 2) (BauNVO § 4 Rn. 19-27c)