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BGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 354/07
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Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
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IMR 2008, 217 | BGH - Kautionseinzahlung auf Girokonto: Untreue? |
3 Volltexturteile gefunden |
OLG München, Beschluss vom 25.05.2023 - 33 Wx 36/23 e
1. Die Abwicklung des Nachlasses hat bei Abwicklungsvollstreckung mit tunlicher Beschleunigung zu erfolgen (Anschluss an OLG München BeckRS 1994, 30840582). Stellt es der Erblasser dem Testamentsvollstrecker frei, innerhalb welcher Frist eine zum Nachlass gehörende Immobilie zu veräußern ist, führt diese Anordnung nicht dazu, dass Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wäre. (Rn. 18 – 21)*)
2. Vermietet der Testamentsvollstrecker die zum Nachlass gehörende Immobilie und trennt die Mieteinnahmen nicht von seinem persönlichen Vermögen, setzt er die Erben dem Risiko aus, dass Eigengläubiger des Testamentsvollstreckers in den ungeteilten Nachlass vollstrecken können und damit auf eine Haftungsmasse Zugriff haben, die für Eigenverbindlichkeiten des Testamentsvollstreckers grundsätzlich nicht zur Verfügung steht. Eine derartige Pflichtverletzung rechtfertigt grundsätzlich die Entlassung des Testamentsvollstreckers. (Rn. 24 – 27)*)
3. Richtet der Testamentsvollstrecker, der die zum Nachlass gehörenden Immobilie vermietet, für die vom Mieter entrichtete Mietkaution kein separates Konto ein, um diese getrennt von seinem Vermögen zu verwahren, handelt es sich um eine erhebliche Pflichtverletzung, die seine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers rechtfertigen kann. (Rn. 28)
Fehlen testamentarische Vorgaben für die Abwicklung eines Nachlasses, hat der Testamentsvollstrecker sie mit "tunlicher Beschleunigung" vorzunehmen. (Rn. 22)*)
VolltextLG Wuppertal, Urteil vom 09.07.2015 - 9 S 282/14
1. Hat der Vermieter entgegen § 551 Abs. 3 BGB eine Barkaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt, ist § 566a BGB in der Weise analog anzuwenden, dass der Erwerber einen Anspruch auf Auszahlung des vom Mieter geleisteten Betrages gegen den Veräußerer erlangt.*)
2. Dieser Anspruch des Erwerbers wird nicht erst in dem Zeitpunkt fällig (vgl. § 199 Abs. 1 BGB), in dem er dem Mieter die Kaution erstattet.*)
3. Hat der Erwerber die Mietsicherheit bei Beendigung des Mietverhältnisses an den Mieter zurückgewährt, ohne dass er zuvor die Mietsicherheit von dem Vermieter erhalten hätte, so steht ihm mangels Gesamtschuldnerschaft neben dem Anspruch aus § 566a BGB zwar nicht ein Anspruch aus § 426 BGB, wohl aber ein solcher aus Bereicherungsrecht zu.*)
VolltextBGH, Beschluss vom 02.04.2008 - 5 StR 354/07
Vermögensbetreuungspflicht des Vermieters für Kautionen bei Wohnraum- und Gewerberaummiete (im Anschluss an BGHSt 41, 224).*)
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