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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: 5 U 12/09
OLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09
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Einzeldokumente | ||
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.
1 Beitrag gefunden |
IBR 2010, 1075 | OLG Jena - Setzt die Beschlusszurückweisung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO den ordnungsgemäßen Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz voraus? |
2 Volltexturteile gefunden |
BGH, Urteil vom 17.12.2010 - V ZR 44/10
Der Betreiber einer Internetplattform ist als Störer für eine Beeinträchtigung des Grundstückseigentums durch ungenehmigte Verwertung von Fotos des Grundstücks auf seiner Plattform nur bei einer für ihn erkennbaren Eigentumsverletzung verantwortlich.*)
VolltextOLG Jena, Beschluss vom 23.06.2009 - 5 U 12/09
1. Behauptet ein Architekt im Haftungsprozess, er sei lediglich bis zum Abschluss der Genehmigungsplanung beauftragt worden, trifft seinen Auftraggeber die volle Beweislast für einen weitergehenden Auftrag.
2. Das Berufungsgericht weist eine Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO auch dann durch Beschluss zurück, wenn die mündliche Verhandlung erster Instanz fehlerhaft geschlossen wurde, sofern sich der Verfahrensverstoß nach seiner Überzeugung im Ergebnis nicht auf die Entscheidung ausgewirkt hat.
LG Erfurt, Urteil vom 28.11.2008 - 8 O 1858/06
1. Es besteht keine allgemeine Vermutung und kein Anschein dafür, dass zwischen Bauherren und Architekten grundsätzlich bei einem mündlichen Auftrag eine Vollarchitektur, nämlich die Leistungsphasen 1 bis 9 des in § 15 Abs. 2 HOAI beschriebenen Leistungsbildes beauftragt werden.
2. Die Übertragung einzelner Leistungsphasen in der zeitlichen Abfolge der aufeinander aufbauenden Planungsleistungen ist gängige Praxis.
3. Der Architekt ist in der Umsetzung der Leistungsphase 1 bei der Klärung der Aufgabenstellung verpflichtet, mit dem Auftraggeber dessen eigene Vorstellungen Forderungen, den finanziellen Rahmen sowie einen groben Zeitablauf für Planung und Bau zu klären. Er hat auch zum gesamten Leistungsbedarf zu beraten, um die vorgesehene Baumaßnahme ordnungsgemäß verwirklichen zu können. Er muss sich jedoch nicht als Auftragnehmer aufdrängen.
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