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Ihre Suche nach Volltext: 8 U 111/16 ergab 3 Treffer in 5 Bereichen.
KG - Keine Räumungsfrist nach § 721 ZPO bei gewerblicher Zwischenmiete
2 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2023, 1351; IMRRS 2023, 0612
Mit Beitrag
Wohnraummiete
Wird Mietverhältnis zu Wohnzwecken oder zu gewerblichen Zwecken genutzt?
KG, Urteil vom 28.04.2022 - 8 U 201/21
Für die Einordnung eines Mischmietverhältnisses als Wohn- oder Geschäftsraummiete kommt es darauf an, ob die Auslegung gem. §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung der im Urteil des BGH vom 09.07.2014 (IMR 2014, 365) dargelegten denkbaren Umstände des Einzelfalls ergibt, dass der Parteiwille bei Vertragsschluss auf den vorherrschenden Vertragszweck einer gewerblichen Nutzung gerichtet war.
Schutzantrag in erster Instanz unterlassen: Keine Nachholung in der Berufung!
KG, Beschluss vom 18.07.2016 - 8 U 111/16
1. Ein in erster Instanz unterlassener Schutzantrag nach § 712 ZPO kann nicht in der Berufungsinstanz mit der Wirkung nachgeholt werden, dass das Berufungsgericht durch Vorabentscheidung nach § 718 ZPO die Vollstreckbarkeitsentscheidung im angefochtenen Urteil nach Maßgabe des § 712 ZPO abändert.*)
2. Der Mieter, der in den Räumen ein Wohn- und Pflegeheim betreibt, kann eine Räumungsfirst nach § 721 ZPO nicht beanspruchen. Die Heimbewohner können ihre Interessen selbst wahren, da der Vermieter auch gegen sie einen Räumungstitel erwirken muss (Aufgabe von Senat, Urteil vom 17.12.2012 - 8 U 246/11, IMR 2013, 148 ).*)