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Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bedenkenanmeldung

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80 Beiträge gefunden
IBR 2025, 66 OLG Brandenburg - Verwendbarkeitsnachweis für Holzbauteil fehlt: Leistung ist mangelhaft!
IBR 2023, 510 OLG Naumburg - Auch eine Dusche in einem Fachwerkhaus muss dicht sein!
IBR 2023, 121 OLG Düsseldorf - Vager Hinweis ist keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung!
IBR 2022, 562 OLG Dresden - Bedenkenhinweis schützt vor Verzugskündigung!
IBR 2022, 561 OLG Frankfurt - Wer nicht (mehr) für Mängel haftet, darf die Arbeiten nicht einstellen!
IBR 2022, 174 OLG Schleswig - Bedenken sind kein Kündigungsgrund!
IBR 2022, 123 OLG Celle/BGH - Wann ist die Mängelbeseitigung an einem Hallendach unverhältnismäßig?
IBR 2021, 567 OLG Brandenburg - Mündlicher Bedenkenhinweis reicht aus!
IBR 2021, 10 OLG Koblenz - Wann kann der bauüberwachende Architekt Adressat einer Bedenkenanmeldung sein?
IBR 2021, 9 OLG Koblenz - Bedenkenanmeldung auch gegen Nachfolgegewerk!
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1 Aufsatz gefunden
Hohlstellen am Parkettfußboden
(Gerhard Gasser)
Dokument öffnen IBR 2010, 1184

185 Volltexturteile gefunden
IBRRS 2025, 0072
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftragnehmer muss Bauherrn vor dessen Architekten schützen!

OLG Schleswig, Urteil vom 20.12.2024 - 1 U 85/22

1. Ein bei einem Werkvertrag vor der Abnahme nach dem allgemeinen Schuldrecht entstandener Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens verjährt nach den allgemeinen Vorschriften jedenfalls dann, wenn der Mangel vor der Abnahme beseitigt worden ist. § 634a BGB ist nicht anwendbar.*)

2. Ein Bauunternehmer ist von der Obliegenheit, auf Mängel der Bauplanung hinzuweisen, nicht deswegen befreit, weil für den Bauherrn der bauplanende und Bauaufsicht führende Architekt tätig ist. Gerade, wenn die Planung dieses Architekten mangelhaft ist, muss der Hinweis direkt an den Bauherrn gerichtet werden.*)




IBRRS 2025, 0655
Mit Beitrag
Architekten und IngenieureArchitekten und Ingenieure
Planung muss "nur" den anerkannten Regeln der Technik entsprechen!

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24

1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)

2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)

3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)

4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)

5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)

6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)

7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)

8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)

9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)

10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)

11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)

12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)




IBRRS 2024, 3420
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Verstoß gegen Bauordnungsrecht ist ein Baumangel!

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.11.2024 - 12 U 162/23

1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn sie die bauordnungsrechtlichen Vorschriften nicht einhält (hier: Fehlen notwendiger Verwendbarkeitsnachweise für tragende Holzbauteile). Es entlastet den Auftragnehmer nicht, dass eine bestandskräftige Baugenehmigung vorliegt. Die Anforderungen an die Prüfungs- und Hinweispflicht sind zwar insoweit eingeschränkt, aber nicht völlig aufgehoben.

2. Der Auftragnehmer haftet trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch einen Planungsfehler als auch durch einen Ausführungsfehler entstanden ist. Eine solche Konstellation liegt vor, wenn der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel und umgekehrt selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.

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IBRRS 2024, 3109
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Keine Bedenken angemeldet: Haftung (auch) für Planungsfehler!

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 80/23

1. Ein Gefälle von 0,9% unterschreitet die maßgebenden Vorschriften für genutzte Terrassen und begründet daher einen Mangel wegen Abweichung von den allgemein anerkannten Regeln der Technik.

2. Es steht den Parteien frei, im Einzelfall von einer anerkannten Regel der Technik abzuweichen. An eine solche Beschaffenheitsvereinbarung "nach unten" sind wegen des damit einhergehenden Verzichts auf eine übliche Beschaffenheit strenge Anforderungen zu stellen. Sie kann nur angenommen werden, wenn der Besteller das damit einhergehende Risiko kannte. Der Besteller ist, selbst wenn er sachkundig sein sollte, umfassend über die Risiken und denkbaren Folgen der Bauausführung aufzuklären.

3. Im Werkvertragsrecht wird auch ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk im Sinne einer Erfolgshaftung geschuldet. Fehlt dem Werk die Funktionstauglichkeit, so ist es auch dann nicht mangelfrei, wenn es ansonsten der Leistungsbeschreibung und der vereinbarten Ausführungsart genügt.

4. Ein Mangel liegt selbst dann vor, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit auf der vom Besteller erstellten Planung beruht. Allerdings kann sich der Unternehmer von seiner Haftung befreien, wenn die Ursache der fehlenden Funktionstauglichkeit nicht in seiner Sphäre liegt. Dies ist dann der Fall, (1) wenn der Unternehmer seinen Prüfungs- und Hinweispflichten nachgekommen ist, (2) wenn keine Hinweispflicht besteht, weil er die Ungeeignetheit der Planung bei der gebotenen Prüfung mit dem von ihm erwartenden Fachwissen nicht erkennen kann oder (3) wenn im Einzelfall feststeht, dass der unterlassene Hinweis sich nicht ausgewirkt hat.

5. Unverhältnismäßig sind die Kosten für die Beseitigung eines Werkmangels nur dann, wenn der damit in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielte Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür gemachten Geldaufwands steht.

6. Dem Besteller obliegt es grundsätzlich, dem Unternehmer zuverlässige Pläne und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Bedient er sich für die ihm obliegenden Planungsaufgaben eines Architekten, ist dieser sein Erfüllungsgehilfe im Verhältnis zum Bauunternehmer, so dass der Besteller für das Verschulden des Architekten einstehen muss. Dies gilt jedoch nicht für ein etwaiges Überwachungsverschulden des Architekten.

7. Die vollständige Ausführungsplanung beinhaltet die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, so dass auf Grundlage der ausführungsreifen Ausführungsplanung zunächst Leistungspositionen beschrieben sowie Mengen und Massen ermittelt werden können und schließlich auch die Bauausführung durch einen Unternehmer ermöglicht wird.




IBRRS 2025, 0145; VPRRS 2025, 0019
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Nachprüfungsverfahren ist kein Bauprozess!

VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2024 - VK 40/23

1. Als Rechtsgrundlage für einen Angebotsausschluss wegen früherer Schlechtleistungen kommen nur § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 in Betracht.*)

2. Im Vergabe-Nachprüfungsverfahren ist keine förmliche Beweisaufnahme über solche Schlechtleistungen angebracht, schon weil der Auftraggeber zu einer solchen weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage und dementsprechend nicht verpflichtet ist und die Nachprüfungsinstanz lediglich zur Überprüfung des Vergabeverfahrens auf Vergabeverstöße berufen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, was eine verständige Vergabestelle den Akten entnehmen kann oder ihr sonst bekannt sein muss.*)

3. Im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hat der Auftraggeber das betreffende Unternehmen anzuhören und eine Vertragserfüllungsprognose anzustellen.*)

4. Eine vollständig unterbliebene Ermessensbetätigung kann im Rügeverfahren nachgeholt werden. Danach etwa verbliebene Ermessensfehler sind im Nachprüfungsverfahren heilbar.*)

5. Bei einer Heilung von Ermessensfehlern erst im Nachprüfungsverfahren fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten grundsätzlich dem Auftraggeber zur Last.*)




IBRRS 2024, 3281; IMRRS 2024, 1420; IVRRS 2024, 0607
ProzessualesProzessuales
Feststellung zur Freistellung auch bei noch offenen Schäden!

OLG München, Beschluss vom 02.02.2024 - 27 U 3563/23 Bau

1. "Freistellung" bedeutet eine Handlung, durch die der Anspruchsgegner eine Schuld des Anspruchstellers zum Erlöschen bringt.

2. Die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung kann auch bei noch offenen Schäden und erst drohender Inanspruchnahme begehrt werden.

3. Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.

4. In der Berufungsinstanz neu sind alle Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind. Neues Vorbringen liegt auch vor, wenn es im ersten Rechtszug nur angedeutet worden war und erst im Berufungsrechtszug substantiiert wurde.

5. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird, was nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners gilt.

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IBRRS 2024, 1115; IMRRS 2024, 0491; IVRRS 2024, 0202
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Auftraggeberanweisung sticht Bedenkenanzeige: Arbeitseinstellung ist unzulässig!

BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22

1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.

2. Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.

3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zählt, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht grundsätzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672 = IBRRS 2008, 1518 = IMRRS 2008, 1029).*)

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IBRRS 2024, 0638
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
Abwälzung der Baustellenkoordination = Eingriff in die VOB/B!

OLG Stuttgart, Urteil vom 12.12.2023 - 10 U 22/23

1. Sieht eine vom Auftraggeber in einen Bauvertrag neben der VOB/B einbezogene Klausel vor, dass der Auftragnehmer sich mit weiteren Auftragnehmern abzustimmen hat, um eine gegenseitige Gefährdung und die Gefährdung Dritter zu vermeiden, liegt eine Abweichung von § 4 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B (2012) vor, die zu Lasten des Auftraggebers als Verwender zu einer Inhaltskontrolle der VOB/B nach § 307 BGB führt.*)

2. Macht der Auftragnehmer Schadensersatz gem. § 6 Abs. 6 VOB/B (2012) für durch Verzögerungen entstandene zusätzliche Bauleitertätigkeiten geltend, bedarf es zur Schlüssigkeit des anspruchsbegründenden Vortrags einer bauablaufbezogenen Darstellung, dass bei ungestörtem Bauablauf die Arbeiten ohne Zusatzaufwand hätten erledigt werden können und aufgrund welcher Verzögerungen welche vorgesehenen Arbeiten nicht oder später durchgeführt werden konnten und wie sich dies ausgewirkt hat.*)

3. Welche Rechtsfolgen die Vereinbarung einer einverständlichen Vertragsaufhebung hat, ist durch Auslegung zu ermitteln:

- Kommt der Auftragnehmer einem Auflösungswunsch des Bestellers etwa nach einer unberechtigten Kündigung nach, so hat die Vertragsaufhebung die Folgen der freien Kündigung.

- Liegen die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung für Auftraggeber oder -nehmer vor, so ergeben sich die Folgen aus dieser.

- Einigen sich die Parteien ohne Bezugnahme auf ein Kündigungsrecht auf eine Vertragsauflösung, so kann die Auslegung ergeben, dass nur die erbrachten Leistungen zu vergüten sind.*)




IBRRS 2023, 2466; VPRRS 2023, 0188
Mit Beitrag
VergabeVergabe
Verzug und/oder Mängel bei früherem Auftrag sind ein Ausschlussgrund!

VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 - VK 2-56/23

1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Bieterunternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.

2. Eine wesentliche Anforderung wird u. a. bei Nichtleistung sowie bei erheblichen Mängeln der ausgeführten Bauleistung, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, nicht erfüllt.




IBRRS 2025, 0411
Mit Beitrag
BauvertragBauvertrag
„Beendigung der Zusammenarbeit“ = Kündigung aus wichtigem Grund?

OLG Naumburg, Urteil vom 25.05.2023 - 2 U 126/20

1. Ergibt sich aus einer Kündigungserklärung des (Nach-)Auftraggebers gegenüber dem (Nach-)Unternehmer der Wille des Erklärenden, eine Kündigung aus wichtigem Grunde auszusprechen, nicht eindeutig, so gehen diese Unklarheiten zu Lasten des Auftraggebers mit der Folge, dass die Kündigung die Rechtswirkungen einer sog. "freien" Kündigung auslöst.*)

2. Die Verletzung der vertraglichen Nebenpflicht in einem VOB-Bauvertrag über Stundenlohnarbeiten, auf eine wirtschaftliche Betriebsführung zu achten, führt nicht unmittelbar zu einer Verminderung der Vergütung, sondern zu einem Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz nach § 280 Abs. 1 BGB, welcher auf die Freistellung von der Vergütungspflicht bezüglich des zur Herbeiführung des Werkerfolgs nicht erforderlichen Zeitaufwands und damit wirtschaftlich auf eine Herabsetzung der Vergütung gerichtet ist.*)

3. Verfügt der (Nach-)Auftraggeber über eine detaillierte und fachkundige Kenntnis über das Leistungssoll, so hat er auch eine ausreichende eigene Kenntnis für den Vortrag konkreter Anhaltspunkte für eine angeblich unwirtschaftliche Leistungsausführung durch den (Nach-)Unternehmer. In diesem Falle ist eine sekundäre Darlegungslast des (Nach-)Unternehmers nicht begründet.*)




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6 Nachrichten gefunden
ARGE Baurecht: Nur Bedenken anmelden reicht nicht
(26.02.2015) Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen ...
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Hinweise zur bauaufsichtliche Einführung der Eurocodes zum 01.07.2012
(02.08.2012) Zum 01.07.2012 werden die Eurocodes (EC) bauaufsichtlich eingeführt. Die Eurocodes sind die grundlegenden europäischen Normen für die Tragwerksplanung und lösen die in Deutschland bisher gültigen DIN-Normen ab. Die Einführung der Eurocodes dient der Harmonisierung der technischen Baubestimmungen im Europäischen Binnenmarkt im Interesse eines fairen Wettbewerbs.
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Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Handwerker
(14.05.2008) Der Unternehmer haftet bei einem Baumangel gesamtschuldnerisch neben dem planenden Architekten, wenn der Mangel gleichzeitig auf einem Ausführungsfehler beruht. Liegt kein Ausführungsfehler des Unternehmers vor und hat dieser auch gegen seine Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verstoßen, haftet der Architekt allein. So das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22.04.2008.

Dokument öffnen IBR 2008, 1158

Keine Prüfungs- und Hinweispflicht, wenn der Auftraggeber die Bauleitung einem Architekten überträgt?
(04.04.2007) Übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko eines Mangeleintritts, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall trotz unterbliebener Bedenkenanmeldung für später auftretende Mängel ausnahmsweise nicht. Eine stillschweigende Risikoübernahme liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2007.
Dokument öffnen IBR 2007, 242 Dokument öffnen OLG Köln, 16.01.2007 - 3 U 214/05

Bedenkenanmeldung gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B kann regelmäßig nicht den Vertragszweck gefährden
(07.04.2005) Da der Unternehmer gemäß § 4 Nr. 3 VOB/B zur Bedenkenanmeldung verpflichtet ist, ist mit einem Bedenkenhinweis des Unternehmers regelmäßig keine Leistungsverweigerung verbunden. So das OLG Schleswig in seinem Urteil vom 01.09.2004.
Dokument öffnen IBR 2005, 311 Dokument öffnen OLG Schleswig, 01.09.2004 - 9 U 38/03

Verlegung von Mamorfliesen: Haftung wegen unterlassener Bedenkenanmeldung
(02.02.2005) Die bauausführende Firma haftet für einen planungsbedingten Baumangel, soweit sie die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn unterlässt. Dies gilt auch, wenn dem Unternehmer die Planung als solche nicht vorliegt, sondern die Art der Ausführung vom Architekten vor Ort mündlich angeordnet wird. So das LG Oldenburg in seinem Urteil vom 29.12.2004.

Dokument öffnen IBR 2005, 1146 Dokument öffnen LG Oldenburg, 29.12.2004 - 5 O 3344/00


1 Blog-Eintrag gefunden
Der neue Sport, VOB/B-Bestimmungen für AGB-widrig zu erklären: Nun auch § 13 Nr. 3 VOB/B?
Von Dr. Friedhelm Weyer

Durch das Urteil des BGH vom 24.07.2008 - VII ZR 55/07 (IBR 2008, 557) scheint der sportliche Wettstreit, immer wieder weitere Bestimmungen der VOB/B aufzuspüren, die angeblich einer isolierten Inhaltskontrolle nicht Stand halten, neuen Auftrieb erhalten zu haben. Jetzt soll das Verdikt auch § 13 Nr.3 VOB/B treffen.
[mehr ...]
Dokument öffnen Blog-Eintrag (Dokument öffnen 1 Leseranmerkung)

11 Leseranmerkungen gefunden
Alternative
Leseranmerkung von Florian Klug zu
 R 
Wenn der Auftraggeber den Baugrund "liefert" ...
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2021, 511
7. Leitsatz
Leseranmerkung von Maria Dilanas zu
 R 
Mündlicher Bedenkenhinweis an den Bauleiter des Auftraggebers reicht!
(Peter Hammacher)
Dokument öffnen IBR 2021, 64
Und wie ist es umgekehrt: nur verlegen oder auch liefern und verlegen?
Leseranmerkung von BBRnutzer zu
 R 
Nur liefern oder liefern und verlegen?
(Heiko Fuchs)
Dokument öffnen IBR 2019, 361
Es geht! - Man muss es nur richtig machen.
Leseranmerkung von Martin Kuschel zu
 R 
Wer Bedenken richtig anmeldet, ist von der Mängelhaftung befreit!
(Peter Hammacher)
Dokument öffnen IBR 2019, 541
IBR 2013/678
Leseranmerkung von Prof. Dr. Klaus Englert zu
 R 
Bei Ausführungsfehlern trägt der Auftragnehmer das Systemrisiko!
(Markus Vogelheim)
Dokument öffnen IBR 2013, 678
Einmalentscheidung zumindest für diesen Planer
Leseranmerkung von Urban zu
 R 
Anschluss an Abwassersystem nur mit Hebewerk möglich: Leistung mangelhaft?
(Florian Herbst)
Dokument öffnen IBR 2012, 702
Produkte ohne bauaufsichtliche Zulassung
Leseranmerkung von Dr. Marcus Dinglreiter zu
 R 
Trotz Verstoßes gegen DIN-Normen: Leistung mangelfrei!
(Hans Christian Schwenker)
Dokument öffnen IBR 2012, 17
Differenzierung notwendig!
Leseranmerkung von Joachim Schönung zu
 B 
Prüfungspflicht des Bauunternehmers vor Wiedereinbau des Aushubmaterials und Baugrundrisiko des Bauherrn
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr. Friedhelm Weyer)
Vorunternehmer doch Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?
Leseranmerkung von Dr. Cornelius Becker zu
 B 
Mängelhaftung: Vorunternehmer doch Erfüllungsgehilfe des Auftraggebers?
Dokument öffnen Blog-Eintrag
(Dr. Friedhelm Weyer)
Verschulden aufgrund unterlassener Bedenkenanmeldung
Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
 R 
Sind spontan brechende Glasscheiben mangelhaft?
(Lars Knickenberg)
Dokument öffnen IBR 2007, 361
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein)
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages

§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel)
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht
II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB
3. Veranlassung des Bestellers

§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn)
C. § 650p Abs. 1
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen





2 Abschnitte im "Cramer/Kandel/Preussner, Beck'scher Online-Kommentar VOB/B" gefunden

I. Inhalt der Mitteilung (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 15)

D. Pflicht zur Bedenkenanmeldung (Nr. 4) (VOB/B § 4 Abs. 1 Rn. 27)



2 Abschnitte im "Fuchs/Berger/Seifert, Beck'scher HOAI- und Architektenrechtskommentar" gefunden

b) Genehmigungsrechtliche Vorgaben (BGB § 650q Rn. 77-88)

4. Bewusste Pflichtwidrigkeit, Ziffer A.4.8 BBR ( Rn. 1212-1216)


1 Abschnitt im "Roquette/Schweiger, Vertragsbuch Privates Baurecht" gefunden

VI. GMP-Vertrag ( Rn. 1-117)