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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

1 Beitrag gefunden |
IBR 2003, 689 | OLG Bremen - Bedenken des Bieters gegen ausgeschriebene Ausführung: Ausschlussgrund? |
5 Volltexturteile gefunden |

VK Rheinland, Beschluss vom 29.04.2024 - VK 40/23
1. Als Rechtsgrundlage für einen Angebotsausschluss wegen früherer Schlechtleistungen kommen nur § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB, § 6e EU Abs. 6 Nr. 7 VOB/A 2019 in Betracht.*)
2. Im Vergabe-Nachprüfungsverfahren ist keine förmliche Beweisaufnahme über solche Schlechtleistungen angebracht, schon weil der Auftraggeber zu einer solchen weder tatsächlich noch rechtlich in der Lage und dementsprechend nicht verpflichtet ist und die Nachprüfungsinstanz lediglich zur Überprüfung des Vergabeverfahrens auf Vergabeverstöße berufen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, was eine verständige Vergabestelle den Akten entnehmen kann oder ihr sonst bekannt sein muss.*)
3. Im Rahmen seiner Ermessensausübung nach § 124 Abs. 1 Nr. 7 GWB hat der Auftraggeber das betreffende Unternehmen anzuhören und eine Vertragserfüllungsprognose anzustellen.*)
4. Eine vollständig unterbliebene Ermessensbetätigung kann im Rügeverfahren nachgeholt werden. Danach etwa verbliebene Ermessensfehler sind im Nachprüfungsverfahren heilbar.*)
5. Bei einer Heilung von Ermessensfehlern erst im Nachprüfungsverfahren fallen die Verfahrenskosten und die notwendigen Aufwendungen der Beteiligten grundsätzlich dem Auftraggeber zur Last.*)

VK Bund, Beschluss vom 17.08.2023 - VK 2-56/23
1. Der öffentliche Auftraggeber kann ein Bieterunternehmen von der Teilnahme an einem Vergabeverfahren ausschließen, wenn es eine wesentliche Anforderung bei der Ausführung eines früheren öffentlichen Auftrags erheblich oder fortdauernd mangelhaft erfüllt und dies u. a. zu einer vorzeitigen Beendigung geführt hat.
2. Eine wesentliche Anforderung wird u. a. bei Nichtleistung sowie bei erheblichen Mängeln der ausgeführten Bauleistung, die sie für den beabsichtigten Zweck unbrauchbar machen, nicht erfüllt.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2010 - 27 U 1/09
1. In Vergabeverfahren, deren Auftragsgegenstand den Schwellenwert nicht erreicht, bestehen Unterlassungsansprüche des unterlegenen Bieters gegen den Auftraggeber, wenn dieser gegen Regeln, die er bei der Auftragsvergabe einzuhalten versprochen hat, verstößt und dies zu einer Beeinträchtigung der Chancen des Bieters führen kann. Auf eine willkürliche Abweichung des Auftraggebers kommt es nicht an.*)
2. Derartige Unterlassungsansprüche können auch im Wege des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden.*)
3. Dazu ist nicht erforderlich, dass der Antragsteller eine (echte) Chance auf den Zuschlag hat. Jedoch kann im Rahmen der gebotenen Abwägung der Verfügungsgrund fehlen, wenn unwahrscheinlich ist, dass der Antragsteller den Zuschlag letztlich erhalten kann.*)
4. Bei der Verfahrensgestaltung sind die Besonderheiten des Vergabeverfahrens zu berücksichtigen. Es kann für das Gericht geboten sein, dem Auftraggeber im Wege einer Zwischenverfügung aufzugeben, befristet bis zur Entscheidung in erster Instanz eine Auftragsvergabe zu unterlassen sowie das Unterneh-men, dem der Auftraggeber den Zuschlag erteilen will, von dem Verfahren zu benachrichtigen. Einer lückenhaften Tatsachenkenntnis des Antragstellers ist durch eine sachgerechte Handhabung der sekundären Darlegungslast und der Glaubhaftmachungslast Rechnung zu tragen.*)

VK Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24.02.2005 - VK 28/04
1. Die bauausführende Firma haftet für einen planungsbedingten Baumangel, soweit sie die Bedenkenanmeldung gegenüber dem Bauherrn unterlässt. Dies gilt auch, wenn dem Unternehmer die Planung als solche nicht vorliegt, sondern die Art der Ausführung vom Architekten vor Ort mündlich angeordnet wird.
2. Fehlende Nachunternehmerangaben zur Person des vorgesehenen Nachunternehmers in einem beigefügten Formular sollen selbst dann zwingend zum Ausschluss des Angebotes führen, wenn eine Bewerbungsbedingung aussagt, dass Art und Umfang der Nachunternehmerleistungen anzugeben und die Nachunternehmer erst auf Verlangen zu benennen sind.


VK Bremen, Beschluss vom 22.07.2003 - VK 11/03
1. Zur Frage der Gleichwertigkeit eines Nebenangebotes.
2. Wird mit dem Nebenangebot nicht die Gleichwertigkeit nachgewiesen, und wird das Nebenangebot auch nicht den in den Bewerbungsbedingungen enthaltenen Forderungen gerecht, so ist es auszuschließen.
3. Zu der Gleichwertigkeit gehört auch, dass der Bieter darlegt, wie die aus dem Nebenangebot sich ergebenden Risiken durch geeignete Maßnahmen auszuschließen sind.
4. Nebenangebote sind grundsätzlich so zu werten, wie sie abgegeben worden sind.
5. Die Erteilung des Auftrages gemäß der Leistungsbeschreibung an einen Bieter, der erklärt hat, dass der Auftrag so, wie er ausgeschrieben ist, nicht durchgeführt werden kann, hätte zur Folge, dass für das durch den Zuschlag zu begründende Auftragsverhältnis die Regelung des § 4 Nr. 3 VOB/B zur Anwendung kommt. Die Vergabestelle trägt damit das volle Risiko für die Leistungen des Bieters, wenn es im Rahmen der Durchführung des entsprechend der Leistungsbeschreibung erteilten Bauauftrages zu Mängeln oder Schäden kommt. Der Bieter wäre von seiner Haftung nach § 4 Nr. 7 VOB/B bzw. nach Abnahme - nach § 13 Nr. 5 bis Nr. 7 VOB/B entlastet.
6. Dieser Bieter würde, wenn ihm der Zuschlag erteilt werden würde, eine Haftungsbeschränkung eingeräumt werden, die den übrigen Mitbietern nicht zustehen würde, wenn diesen der Zuschlag erteilt werden würde. Die Zuschlagserteilung an den Bieter würde deshalb den insbesondere auch in § 8 Nr. 1 Satz 1 VOB/A und in der EG-Bau-Liberalisierungsrichtlinie verankerten - Gleichheitsgrundsatz verletzen, der im gesamten Vergabeverfahren gilt.

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
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G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel) |
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A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
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II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB |
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3. Veranlassung des Bestellers |
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§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
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C. § 650p Abs. 1 |
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IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
10 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Bedenken und Behinderungsanzeige ( Rn. 417-418)
(4) Reaktion des Auftraggebers ( Rn. 419-423)
a) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ( Rn. 100-103)
(2) Eingeschränkter Neubeginn nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ( Rn. 504-509)
a) Zentrale Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 34-39)
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
137 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-DIN 18356 DIN 18356 66)
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-VOB/C DIN 18356 66)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-DIN 18365 DIN 18365 268a)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-DIN 18305 DIN 18305 56)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-DIN 18336 DIN 18336 67)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-VOB/C DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-VOB/C DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-VOB/C DIN 18305 56)
0.3 Einzelabgaben bei Abweichungen von den ATV ( Rn. 22-VOB/C DIN 18334 23)
2.4 Bohrspülung, Suspensionen ( Rn. 35-DIN 18324 DIN 18324 36)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Kausalitätsfrage (zurückzuführen) - Ausreißerfälle (VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 39-41)
a) Mangelbegriff und Zurechnung. (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 12-13)
1. Systematische Einordnung der §§ 13 Abs. 3; 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3-11)
I. Tatbestand (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 16-20)
§ 4 Abs. 7 [Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht vor Abnahme]