Gesamtsuche
[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bedenkenanmeldung
314 Treffer in folgenden Dokumenten:
Einzeldokumente | Abschnitte in Büchern und Arbeitshilfen | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|
|
|
Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

42 Beiträge gefunden |
IBR 2020, 30 | OLG Rostock/BGH - Bedenkenhinweis belastet Architekten! |
IBR 2017, 568 | OLG Bamberg - Estrichunterkonstruktion muss besonders überwacht werden! |
IBR 2011, 577 | OLG Koblenz/BGH - Hinweis auf "unsinnige" Leistung: Keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung! |
IBR 2011, 510 | OLG Jena/BGH - Bedenkenanmeldung: Auftragnehmer muss keine aufwändigen Untersuchungen anstellen! |
IBR 2011, 509 | OLG Düsseldorf - Bauleiter verspricht Abhilfe: Trotzdem Bedenkenanmeldung gegenüber Auftraggeber! |
IBR 2011, 459 | OLG Naumburg/BGH - Keine Haftung trotz fehlenden Bedenkenhinweises? |
IBR 2011, 402 | OLG Jena/BGH - Auftraggeber haftet für Konstruktionsfehler der von ihm vorgeschriebenen Bauteile! |
IBR 2011, 282 | BGH - Mitverschulden des Auftraggebers bei fehlender Genehmigungsfähigkeit der Planung! |
IBR 2011, 281 | BGH - Fehlende Nachbarzustimmung: Reichweite der Bedenkenanmeldung des Planers? |
IBR 2011, 280 | BGH - Haftet Architekt auch bei erteiltem Hinweis auf notwendige Nachbarzustimmung? |
77 Volltexturteile gefunden |

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.12.2024 - 10 U 23/24
1. Einer Klage auf Feststellung der Verpflichtung, die Kosten der Beseitigung des Mangels an einem Bauwerk zu tragen, steht die Möglichkeit, eine Leistungsklage auf Vorschuss gem. § 637 Abs. 3 BGB oder auf einen abzurechnenden Schadensersatz zu erheben, jedenfalls dann nicht entgegen, wenn eine Sanierung aus vernünftigen Gründen nicht zeitnah begonnen werden soll.*)
2. Ein Architekt/Ingenieur schuldet ohne abweichende Vereinbarung keine Planung nach dem Stand der Technik, sondern nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik.*)
3. Die Ausführungsplanung eines Architekten/Ingenieurs erfüllt ohne abweichende vertragliche Vereinbarung nicht die vertraglich geschuldete Beschaffenheit, wenn sie nicht der ihm bekannten Baugenehmigung und dem Bauordnungsrecht entspricht.*)
4. Allein dass andere Architekten und Fachplaner des Auftraggebers gegen eine mangelhafte Planung eines Architekten/Ingenieurs keine Bedenken geäußert haben, enthaftet den Architekten/Ingenieur nicht, sondern kann zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der anderen Architekten/Fachplaner führen.*)
5. Ist die Ausführung des Werks mangelhaft, weil es nicht der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entspricht, ist es aber durch ergänzende Maßnahmen funktionstauglich geworden, greift gegenüber einem Vorschussanspruch/Anspruch auf abzurechnenden Schadensersatz in der Regel die Einrede der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung durch. Die Einrede der Unverhältnismäßigkeit kann dann nicht mit Erfolg erhoben werden, wenn die Ausführung des Werks aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften geändert werden muss.*)
6. Besteht eine Unsicherheit, ob eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung vorliegt, den Mangel der Bauausführung zu beseitigen, ist der Auftraggeber nicht nach Treu und Glauben verpflichtet, auf eigene Kosten die Rechtslage zu klären. Auf Verlangen des mangelhaft leistenden Auftragnehmers ist der Auftraggeber aus dem Kooperationsgebot verpflichtet, dem Auftragnehmer die Klärung der Rechtslage zu ermöglichen.*)
7. Ein Architekt/Ingenieur kann sich gegenüber dem Schadensersatzverlangen seines Auftraggebers nicht auf einen Abzug "neu für alt" berufen, wenn der Auftraggeber sich seit der Abnahme des Werks des bauausführenden Auftragnehmers mit einem nicht funktionstüchtigen Werk begnügen musste und nach Eintritt der Funktionstauglichkeit die seither verstrichene Zeit darauf beruht, dass der Architekt/Ingenieur seine vertragliche Verpflichtung zum Schadensersatz zu Unrecht abgestritten hat.*)
8. Beruht der Mangel des Bauwerks auf einer für den Auftragnehmer erkennbar mangelhaften Planung oder Ausschreibung, wird der Auftragnehmer von seiner Gewährleistungsverpflichtung auch ohne Bedenkenhinweis frei, wenn dem Auftraggeber die Funktionseinschränkung der vereinbarten Ausführung des Werks bekannt ist und er sich in Kenntnis dessen eigenverantwortlich für diese Ausführung entschieden hat.*)
9. Auch wenn der Auftraggeber selbst über Sachkunde verfügt bzw. sich die Sachkunde seines Architekten oder Fachplaners zurechnen lassen muss, führt dies allein nicht zum Wegfall der Haftung des Auftragnehmers. Eine Enthaftung kommt nur dann in Betracht, wenn der Auftragnehmer berechtigterweise auf die größere Fachkenntnis des Auftraggebers vertrauen darf oder er sich sicher sein kann, dass der fachkundige Auftraggeber die Mangelhaftigkeit des Werks gemäß der Planung/Ausschreibung erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. Dies setzt voraus, dass der Auftragnehmer verlässlich davon ausgehen darf, dass dem Auftraggeber bzw. dessen (Fach-)Planer trotz deren Fachkunde kein Fehler unterlaufen war.*)
10. Eine Mängelbeseitigungsaufforderung des Auftraggebers ohne Sanierungsplanung ist grundsätzlich wirksam, weil der Auftragnehmer keinen Anspruch auf Vorlage einer Sanierungsplanung durch den Auftraggeber hat. Anderes gilt lediglich dann, wenn der Auftragnehmer für die Mängelbeseitigung auf Vorgaben des Auftraggebers angewiesen ist (Abgrenzung zu Senat, IBR 2022, 181).*)
11. Mängelbedingten Zahlungsansprüchen des Auftraggebers steht eine Kündigung des Bauvertrags nach § 648a Abs. 5 BGB a.F. bzw. § 650f Abs. 5 BGB n.F. durch den Auftragnehmer nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung diese mangelbedingten Zahlungsansprüche bereits entstanden waren.*)
12. Der Umfang eines planerischen Mitverschuldens des Auftraggebers richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Der Einwand des Mitverschuldens ist dem Auftragnehmer nur dann abgeschnitten, wenn er die Mangelhaftigkeit seines zu schaffenden Werks positiv gekannt hat oder sich ihm die Mangelhaftigkeit förmlich aufdrängen musste.*)

OLG Naumburg, Urteil vom 29.12.2022 - 2 U 156/21
1. Ein mit den Grundleistungen der Objektplanung nach § 34 HOAI 2013 beauftragter Architekt ist im Rahmen des Neubaus von Badezimmern in einem Fachwerkhaus verpflichtet, für die Fliesen- und Bodenverlegearbeiten neben einer Erwähnung der auszuführenden Abdichtung des Untergrunds im konstruktiven Leistungsverzeichnis eine skizzenhafte Umsetzung der Art und Weise der Herstellung der Bodenabdichtung unter Angabe von Leitdetails - z. B. zur Fläche und zur Höhe der erforderlichen wannenförmigen Abdichtung - zu fertigen und dem bauausführenden Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorgaben zur Bodenabdichtung ist im Rahmen der Bauüberwachung zu kontrollieren.*)
2. Nimmt der mit der Lieferung und Montage von Sanitäreinrichtungen, insbesondere Duschen, beauftragte Unternehmer (Badausrüster) ohne eine Rücksprache oder Bedenkenanmeldung den Einbau der Duschwannen auf dem vorhandenen, offenkundig mehrschichtig aus saugfähigen Materialien bestehenden Fußbodenaufbau in einem Fachwerkhaus ohne irgendeine Abdichtung vor, so ist diese Leistung trotz des Umstands, dass die Bodenabdichtung von einem anderen Unternehmen geschuldet wird, pflichtverletzend im Sinne eines Sachmangels seiner eigenen Leistungen.*)
3. Ohne eine Einbeziehung der VOB/B als Ganzes in den Bauvertrag kann sich der Unternehmer auch dann nicht mit Erfolg auf eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von fünf auf vier Jahre berufen, wenn im Abnahmeprotokoll deklaratorisch der Ablauf der Gewährleistungsfrist datumsmäßig vier Jahre nach dem Abnahmetermin vermerkt ist.*)

OLG Celle, Urteil vom 02.12.2021 - 8 U 91/21
1. Ein Fußbodenbelag ist so zu verlegen, dass sich keine erheblichen Ansteigungen zur Raummitte und Absenkungen zu den Feldrändern ergeben. Anderenfalls ist die Leistung des Bodenverlegers mangelhaft.
2. Der Bodenverleger hat vor der Ausführung seiner Leistung die Belegreife des Estrichs zu prüfen. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass es (auch) dem bauplanenden und -überwachenden Architekten obliegt, die Belegreife zur prüfen.
3. Der Bodenverleger ist von seiner eigenen Prüfpflicht nur dann befreit, wenn ihm der Bauplaner ausdrücklich die Belegreife bestätigt.


OLG Frankfurt, Urteil vom 04.05.2021 - 15 U 142/18
1. Der Architekt haftet für die Mängel von Sonderfachleuten, wenn die vom Sonderfachmann zu klärende Frage zu dem vom Architekten geschuldeten Werkerfolg gehört. Das ist davon abhängig, ob die gegenständliche Leistung Fachkenntnisse voraussetzt, die typischerweise von einem Architekten zu erwarten sind, oder ob die speziellen Fachkenntnisse eines Sonderfachmanns notwendig sind.
2. Fragen des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung sind spezielle Ingenieurleistungen für Bauphysik und unterfallen der Fachplanung durch Sonderfachleute.
3. Gehören Leistungen zum Wärmeschutz und zur Energiebilanzierung nicht zum vertraglichen Leistungssoll des Architekten, ist er für den fachlichen Bereich des Wärmeschutzes und der Energiebilanzierung nur bei ihm nach seinen Fachkenntnissen offensichtlichen Fehlern verantwortlich.
4. Der Architekt haftet für Fehler auch von ihm selbst beauftragter Fachplaner nur, wenn der Fehler auf seinen unzureichenden Vorgaben beruht, wenn er einen unzuverlässigen Sonderfachmann ausgewählt hat oder wenn er Mängel der Fachplanung nicht beanstandet, die nach den von einem Architekten zu erwartenden Kenntnissen erkennbar sind.


OLG München, Urteil vom 27.01.2021 - 27 U 4417/19 Bau
1. Ein mit der geologischen Beratung und Betreuung eines Bauvorhabens beauftragter Ingenieur hat dem Auftraggeber eine geeignete Gründungsvariante vorzuschlagen.
2. Auf etwaige Risiken der bei den gegebenen Bodenverhältnissen vorgeschlagenen Gründung hat der Ingenieur den Auftraggeber ausdrücklich hinzuweisen.
3. Der Auftraggeber darf der Empfehlung eines Bodengutachters grundsätzlich vertrauen.


OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2020 - 6 U 1945/19
1. Eine einfache Mail erfüllt die nach § 4 Abs. 3 VOB/B geforderte Schriftform.
2. Eine Bedenkenanmeldung an den bauleitenden Architekten kann ausreichend sein, wenn ein Mangel der Vorunternehmerleistung vorliegt und der Architekt sich den Bedenken nicht verschließt.
3. Der Architekt verschließt sich den Bedenken u. a. dann nicht, wenn er eine plausible Erklärung dafür abgibt, warum die Bauleistung trotz entgegenstehender Bedenken fortgesetzt werden soll.
4. Eine Garantie kann dahingehend ausgelegt werden, dass der Auftragnehmer nicht für Umstände einstehen soll, die aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammen.
5. Ein Auftragnehmer kann gehalten sein, Bedenken gegen Arbeiten eines Nachfolgeunternehmers anzumelden, wenn er erkennt, dass diese seine vorangegangenen Leistungen beeinträchtigen können.
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, in seine Bedenkenanmeldung einen Lösungsvorschlag aufzunehmen.
7. Der bauüberwachende Architekt muss bei einfachen, gängigen Arbeiten nicht ständig auf der Baustelle anwesend sein. Er muss aber zu Beginn der Arbeiten eine Einweisung, im Verlauf der Arbeiten gegebenenfalls Stichproben und eine Endkontrolle durchführen.

OLG Hamm, Beschluss vom 22.09.2020 - 21 U 92/19
1. Die Beurteilung, wie die Architektenleistung zu vergüten ist, wenn Teilleistungen nicht oder nicht vollständig erbracht sind, bestimmt sich nicht nach der HOAI, sondern nach den Vorschriften des Werkvertragsrechts, wobei der Honoraranspruch ganz oder teilweise nur dann entfällt, wenn der Tatbestand einer Regelung des allgemeinen Leistungsstörungsrechts oder des werkvertraglichen Gewährleistungsrechts erfüllt ist, die den Verlust oder die Minderung oder Honorarforderung als Rechtsfolge vorsieht.
2. Besteht ein auf die Erstattung von Mehrkosten gerichteter Gewährleistungsanspruch, um den Auftraggeber wirtschaftlich in die Lage zu versetzen, in der er sich infolge ordnungsgemäßer Erfüllung befunden hätte, ist gleichzeitig auch das volle Honorar für die vollständige und mangelfreie Architektenleistung geschuldet.
3. Wegen Mängeln seiner Planungs- oder Überwachungsleistungen, die sich bereits im Bauwerk realisiert haben, schuldet der Architekt Schadensersatz neben der Leistung und hat im Grundsatz kein Mängelbeseitigungsrecht.
4. Macht der Auftraggeber geltend, wegen der Mängel der Planung bezüglich der Grundleitung habe eine geänderte Planung erstellt werden müssen, die Kosten verursacht habe, geht es nicht um die Beseitigung vermeintlicher Mängel am Bauwerk, sondern an der dem Architekten in Auftrag gegebenen Planung.


OLG Stuttgart, Urteil vom 04.08.2020 - 12 U 128/19
1. Zwischen einem planenden/bauüberwachenden Architekten und einem Bauunternehmer besteht grundsätzlich ein Gesamtschuldverhältnis. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen dem Architekten und dem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner.
2. Im Verhältnis zwischen einem planenden und/oder überwachenden Architekten und einem Bauunternehmer gibt es von vornherein keine Vermutung für ein Übergewicht eines bestimmten Verursachungsanteils (Planungs-, Überwachungs- oder Ausführungsverschulden). Vielmehr hat die Gewichtung der Haftungs- und Verantwortungsanteile unter Berücksichtigung der jeweiligen Besonderheiten des Einzelfalls individuell zu erfolgen.
3. Ein Ausgleichsanspruch scheidet nicht deshalb aus, weil der Bauunternehmer gegenüber dem Bauherrn auf die Rückforderung eines Teils des geleisteten Kostenvorschusses verzichtet hat.
4. Der Ausgleichsanspruch zwischen planendem/bauüberwachendem Architekten und Bauunternehmer unterliegt nicht den besonderen Voraussetzungen des Mängelhaftungsrechts, sondern der regelmäßigen dreijährigen Verjährung.


OLG Celle, Urteil vom 11.03.2020 - 14 U 32/16
1. Bei der Prüfung eines Sanierungskonzepts zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau sind Schimmelpilz- und Schimmelpilzsanierungsleitfäden zu Rate zu ziehen, auch wenn sie keine allgemein anerkannten Regeln der Technik sind, weil sie das derzeit einzige Regelwerk bilden, das die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen.*)
2. Die Pflichten eines Projektsteuerers - auch in Abgrenzung zu einem mit der Bauüberwachung beauftragten Architekten - bestimmen sich nach den im Einzelfall getroffenen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien des Projektsteuerungsvertrags.*)
3. Wenn der Projektsteuerer typische Architektenziele der Bauüberwachung und Qualitätskontrolle der Ausführungsleistung übernimmt und zusagt, auf die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu achten, und bei der Auswahl einer geeigneten Sanierungsmethode zur Beseitigung von Schimmelpilzbefall in einem geschlossenen Rohbau eines Schulgebäudes keine Bedenken gegen ein Sanierungskonzept anmeldet, das die Empfehlungen des Schimmelpilzsanierungsleitfadens missachtet, haftet er gesamtschuldnerisch neben dem Architekten auf Schadensersatz.*)


OLG Celle, Urteil vom 27.02.2019 - 14 U 54/18
1. Der Gesamtschuldner-Innenausgleich zwischen einem Architekten und einem Bauunternehmer richtet sich nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen beider Gesamtschuldner, wobei jeweils diejenige Partei, die eine überwiegende Verursachung eines Mangels am Bauwerk durch die andere Partei behauptet, einen über den jeweiligen Kopfteil hinausgehenden Verursachungsanteil des anderen Gesamtschuldners zu beweisen hat.*)
2. Bei der Abgrenzung zwischen mehreren Schadensverursachern ist zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des planenden Architekten, Ausführungsfehler hingegen in den Verantwortungsbereich des bauausführenden Unternehmers fallen.*)
3. Die Überwachungspflicht des bauleitenden Architekten dient regelmäßig nicht dem Schutz des bauausführenden Unternehmens, sondern dem Schutz des Auftraggebers.*)
4. Im Einzelfall kann gleichwohl eine Quotierung gerechtfertigt sein, bei der der überwiegende Haftungsanteil beim planenden Architekten zu verbleiben hat.*)
5. Gegenüber einer schon vom Ansatz her verfehlten Planung, die sich lediglich während der Ausführung (und auch der Mangelbeseitigungsversuche) perpetuiert und letztlich zwangsläufig den gesamten Mangel maßgeblich verursacht hat, können die "reinen" Ausführungsfehler nachrangig und in der Gesamtabwägung zu vernachlässigen sein (hier Haftung des Architekten zu 100 % bejaht).*)
6. Zur Interventionswirkung eines Vorprozesses für den anschließenden Prozess zwischen den Gesamtschuldnern.*)

4 Nachrichten gefunden |
(26.02.2015) Unfälle auf der Baustelle ziehen meistens zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Verunglücken Menschen, müssen sich Planer, Baufirmen und gegebenenfalls auch Besitzer und Betreiber von Gebäuden strafrechtlich verantworten. Daran erinnert die Arbeitsgemeinschaft für Bau- und Immobilienrecht (ARGE Baurecht) im Deutschen ...

(02.08.2012) Zum 01.07.2012 werden die Eurocodes (EC) bauaufsichtlich eingeführt. Die Eurocodes sind die grundlegenden europäischen Normen für die Tragwerksplanung und lösen die in Deutschland bisher gültigen DIN-Normen ab. Die Einführung der Eurocodes dient der Harmonisierung der technischen Baubestimmungen im Europäischen Binnenmarkt im Interesse eines fairen Wettbewerbs.

(14.05.2008) Der Unternehmer haftet bei einem Baumangel gesamtschuldnerisch neben dem planenden Architekten, wenn der Mangel gleichzeitig auf einem Ausführungsfehler beruht. Liegt kein Ausführungsfehler des Unternehmers vor und hat dieser auch gegen seine Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verstoßen, haftet der Architekt allein. So das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22.04.2008.

(04.04.2007) Übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko eines Mangeleintritts, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall trotz unterbliebener Bedenkenanmeldung für später auftretende Mängel ausnahmsweise nicht. Eine stillschweigende Risikoübernahme liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2007.


1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer

[mehr ...]


11 Leseranmerkungen gefunden |
![]() |
Einmalentscheidung zumindest für diesen Planer Leseranmerkung von Urban zu
|
![]() |
Produkte ohne bauaufsichtliche Zulassung Leseranmerkung von Dr. Marcus Dinglreiter zu
|
![]() |
Verschulden aufgrund unterlassener Bedenkenanmeldung Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
|
![]() |
Mängelhaftung, wenn Funktion mit vertraglicher Leistung nicht zu erreichen Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll zu
|
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
![]() |
§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
![]() |
G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
![]() |
§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel) |
![]() |
A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
![]() |
II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB |
![]() |
3. Veranlassung des Bestellers |
![]() |
§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
![]() |
C. § 650p Abs. 1 |
![]() |
IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
10 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Bedenken und Behinderungsanzeige ( Rn. 417-418)
(4) Reaktion des Auftraggebers ( Rn. 419-423)
a) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ( Rn. 100-103)
(2) Eingeschränkter Neubeginn nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ( Rn. 504-509)
a) Zentrale Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 34-39)
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
137 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-DIN 18356 DIN 18356 66)
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-VOB/C DIN 18356 66)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-DIN 18365 DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-DIN 18336 DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-DIN 18305 DIN 18305 56)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-VOB/C DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-VOB/C DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-VOB/C DIN 18305 56)
0.3 Einzelabgaben bei Abweichungen von den ATV ( Rn. 22-VOB/C DIN 18334 23)
2.4 Bohrspülung, Suspensionen ( Rn. 35-DIN 18324 DIN 18324 36)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Kausalitätsfrage (zurückzuführen) - Ausreißerfälle (VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 39-41)
a) Mangelbegriff und Zurechnung. (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 12-13)
1. Systematische Einordnung der §§ 13 Abs. 3; 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3-11)
I. Tatbestand (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 16-20)
§ 4 Abs. 7 [Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht vor Abnahme]