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[Suchtipps]Ihr(e) Suchbegriff(e): Volltext: Bedenkenanmeldung
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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

33 Beiträge gefunden |
IBR 2011, 577 | OLG Koblenz/BGH - Hinweis auf "unsinnige" Leistung: Keine ordnungsgemäße Bedenkenanmeldung! |
IBR 2011, 510 | OLG Jena/BGH - Bedenkenanmeldung: Auftragnehmer muss keine aufwändigen Untersuchungen anstellen! |
IBR 2011, 509 | OLG Düsseldorf - Bauleiter verspricht Abhilfe: Trotzdem Bedenkenanmeldung gegenüber Auftraggeber! |
IBR 2011, 459 | OLG Naumburg/BGH - Keine Haftung trotz fehlenden Bedenkenhinweises? |
IBR 2011, 402 | OLG Jena/BGH - Auftraggeber haftet für Konstruktionsfehler der von ihm vorgeschriebenen Bauteile! |
IBR 2009, 137 | KG/BGH - Rückverankerungsbereiche bei der Einbringung von Verpressankern immer überprüfen! |
IBR 2009, 136 | OLG Naumburg - Bedenkenanmeldung ist kein Kündigungsgrund! |
IBR 2007, 242 | OLG Köln - Keine Bedenkenmitteilung, wenn Auftraggeber über Mängelrisiko informiert ist! |
IBR 2006, 438 | OLG Köln/BGH - Führt auch ein falscher Hinweis auf Ausschreibungsfehler zur Haftungsbefreiung? |
IBR 2005, 1221 | Zeitschriftenschau - Prüf- und Hinweispflichten des Estrichlegers bei der Untergrundabnahme |
40 Volltexturteile gefunden |

OLG Frankfurt, Urteil vom 10.10.2012 - 9 U 90/11
1. Zwischen planendem Architekten und Unternehmer ist ein Gesamtschuldverhältnis anzunehmen, wenn der Baumangel auf einen Planungsfehler des Architekten und einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen ist.
2. Der Unternehmer kann dem Bauherrn gegebenenfalls ein mitwirkendes Verschulden nach § 254 BGB entgegenhalten, wenn der Bauherr dem Unternehmer eine mangelfreie Planung für die Bauausführung zur Verfügung zu stellen hat, jedoch Planungsfehler vorliegen. Der Unternehmer haftet im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung dann lediglich in Höhe einer Quote.
3. Ausnahmsweise haftet der Unternehmer trotz eines Planungsfehlers des Architekten gesamtschuldnerisch auf die gesamten Mängelbeseitigungskosten, wenn der Schaden sowohl durch Planungsfehler des Architekten als auch durch Ausführungsfehler des Unternehmers entstanden ist, und der Ausführungsfehler auch ohne den Planungsmangel selbstständig zum vollen eingetretenen Schaden beigetragen hat.

OLG Naumburg, Urteil vom 23.08.2012 - 2 U 133/11
1. Hat sich ein Unternehmen vertraglich zur Errichtung einer Kälteanlage verpflichtet, einschließlich der Information über die Spezifikation der elektrischen Anschlüsse nach den Anforderungen der Kältetechnik, so gehört ohne ausdrückliche Vereinbarung zum vertraglichen Leistungsumfang nicht die Überprüfung der Dimensionierung der elektrotechnischen Anlage vom Grundstücksanschluss bis zu den Anschlusspunkten der Kälteanlagen.*)
2. Ein Schadensersatzanspruch, der auf einen Verstoß gegen die Verpflichtung zur Mitteilung von Bedenken gegen die Leistungserbringung Dritter im Gewerk ELT gestützt wird, setzt den Nachweis der positiven Kenntnis des Mangels bzw. eines - dem gleich stehenden - Sichverschließens vor der sich aufdrängenden Erkenntnis voraus.*)
3. Ist bei der Planung der Neuerrichtung einer elektrotechnischen Anlage bereits bekannt, dass dem aktuellen Bauabschnitt 1 ein Bauabschnitt 2 folgen wird, bei dem weitere Kälteanlagen angeschlossen werden, dann ist bei der Dimensionierung der Kabeltrassen das Anforderungsprofil der Gesamtanlage zugrunde zu legen.*)
4. Es entlastet den Planer einer elektrotechnischen Anlage bei einer Unterdimensionierung der Kabelquerschnitte mangels Berücksichtigung von Reduktionsfaktoren nicht, dass ihm Kabellisten des Errichters der Kälteanlagen nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegen haben sollen.*)

BGH, Urteil vom 08.03.2012 - VII ZR 177/11
Hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer entgeltlich die Reparatur solcher Leistungen in Auftrag gegeben, die dieser bereits erbracht hat und die von einem Drittunternehmen vor der Abnahme beschädigt worden sind, entfällt die Vergütungspflicht für diesen Auftrag nicht bereits deshalb, weil der Auftragnehmer möglicherweise noch die Vergütungsgefahr trug. Es muss vielmehr im Wege der Vertragsauslegung ermittelt werden, ob der Auftraggeber bereit war, trotz dieses Umstandes und unter Berücksichtigung aller sonstigen dem Reparaturauftrag zugrunde liegenden Umstände, eine Vergütungspflicht zu begründen (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. April 2005 - X ZR 166/04, BauR 2005, 1317 = NZBau 2005, 453).*)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2011 - 8 U 298/07
1. Zu den Voraussetzungen einer wirksamen Einbeziehung der VOB/B bei Einschaltung eines Architekten.*)
2. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen ein funktionstaugliches und zweckentsprechendes Werk; hieran ändert auch die Vereinbarung einer bestimmten, nicht zur Herbeiführung der Funktionstauglichkeit geeigneten Ausführungsart nichts.*)


OLG Brandenburg, Urteil vom 12.10.2011 - 13 U 86/07
1. Eine Vertragsstrafenvereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss auch die Interessen des Auftragnehmers ausreichend berücksichtigen; eine unangemessen hohe Vertragsstrafe führt zur Nichtigkeit der Vertragsklausel, eine geltungserhaltende Reduktion findet nicht statt.
2. Die Obergrenze der Vertragsstrafe muss sich daran messen lassen, ob sie generell und typischerweise in Bauverträgen angemessen ist. Dabei ist, soweit sich aus der Vorformulierung nicht etwas anderes ergibt, eine Unterscheidung zwischen Bauverträgen mit hohen oder niedrigen Auftragssummen wegen der damit verbundenen Abgrenzungsschwierigkeiten nicht vorzunehmen.
3. Eine Vertragsstrafe für die verzögerte Fertigstellung, deren Obergrenze 5 % der Auftragssumme überschreitet, ist unangemessen.
4. Wenn im Rahmen einer werkvertraglichen Leistungskette feststeht, dass der Nachunternehmer von seinem Auftraggeber wegen Mängeln am Werk nicht mehr in Anspruch genommen wird, kann dieser nach dem Rechtsgedanken der Vorteilsausgleichung gehindert sein, seinerseits Ansprüche wegen dieser Mängel gegen seinen Auftragnehmer geltend zu machen.

LG Magdeburg, Urteil vom 23.08.2011 - 9 O 1935/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)


OLG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2011 - 10 U 4/11
1. Meldet der Auftragnehmer Bedenken wegen ungeeigneter Vorarbeiten an (hier: bei Bodenbelagsarbeiten befürchtete Blasenbildung aufgrund fehlender Verlegereife des Estrichs) und ordnet hierauf der Auftraggeber die Ausführung der Arbeiten unter Freistellung von der Gewährleistung wegen der angezeigten Umstände an, ist der Auftragnehmer von einer Haftung wegen späterer, vor Abnahme entstandener Schäden wegen der angezeigten Ungeeignetheit der Vorarbeiten befreit. Zu diesen vom Auftraggeber zu verantwortenden Folgen gehört auch die Beweisnot des Auftragnehmers, in die ihn die Anordnung des Auftraggebers gebracht hat, weil er nicht beweisen kann, in welchem Umfang ein Schaden durch die angezeigte Ungeeignetheit der Vorarbeiten oder durch eine Schädigung eines Dritten (hier: zu nasse Reinigung) verursacht wurde. Verlangt der Auftraggeber vom Auftragnehmer die Beseitigung dieser Schäden an dem noch nicht abgenommenen Werk, so sind auch diese Arbeiten vergütungspflichtig.*)
2. Soweit kein Vergütungsanspruch besteht, kommt auch ein Schadensersatzanspruch des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber auf Erstattung seiner Reparaturaufwendungen gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Werkvertrag in Betracht. Der Auftraggeber kann seine vertraglichen Pflichten dadurch verletzen, dass er den Auftragnehmer mit der Anordnung, ein mangelgefährdetes Werk herzustellen, in Beweisschwierigkeiten gebracht hat.*)


OLG Dresden, Urteil vom 13.07.2011 - 1 U 56/11
Sind an der Herstellung einer Anlage mehrere Gewerke beteiligt, trifft den einzelnen Unternehmer keine werkvertragliche Erfolgsverpflichtung.


OLG München, Urteil vom 09.06.2011 - 9 U 502/11
1. Der Vermögensschaden des Auftraggebers, der noch keine Mängelbeseitigung durchgeführt hat, bemisst sich zunächst nach den zur Nachbesserung erforderlichen Netto-Kosten ohne Berücksichtigung einer etwaigen, später zu zahlenden Umsatzsteuer.*)
2. Das der Schadensbemessung zu Grunde liegende Verbot der Überkompensation gilt als allgemeiner Rechtsgedanke des Schadensersatzrechts auch für den Rechtszustand vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes bzw. des Zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.*)
3. Bei falscher Planungsvorgabe durch den Auftraggeber und unterlassenem Hinweis des Auftragnehmers nach § 4 Nr. 3 VOB/B sind die Nachbesserungskosten grundsätzlich zu teilen.*)
4. Sind beide Parteien in gleichem Maße fachkundig spricht dies dafür, den Verschuldensanteil jeweils mit 50% zu bemessen.*)

OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.05.2011 - 4 U 319/10
Leidet eine Treppenanlage unter einem Werkmangel, weil sie die Anforderungen der Landesbauordnung (§ 34 Abs. 5 LBO-Saar) an ein verkehrssicheres Begehen nicht erfüllt, so muss der Werkunternehmer, der sich an die planerischen Vorgaben eines vom Auftraggeber beauftragten Architekten hält, jedenfalls dann Gewähr leisten, wenn er in Kenntnis der fehlenden Verkehrssicherheit vor Bauausführung einen gebotenen Hinweis gegenüber dem Auftraggeber unterlässt. Jedoch muss sich der Auftraggeber ein überwiegendes Verschulden des planenden Architekten zurechnen lassen.*)
2 Nachrichten gefunden |
(14.05.2008) Der Unternehmer haftet bei einem Baumangel gesamtschuldnerisch neben dem planenden Architekten, wenn der Mangel gleichzeitig auf einem Ausführungsfehler beruht. Liegt kein Ausführungsfehler des Unternehmers vor und hat dieser auch gegen seine Verpflichtung zur Bedenkenanmeldung nach § 4 Nr. 3 VOB/B nicht verstoßen, haftet der Architekt allein. So das OLG Oldenburg in seinem Urteil vom 22.04.2008.

(04.04.2007) Übernimmt der Auftraggeber ausdrücklich oder stillschweigend das Risiko eines Mangeleintritts, entfällt die Prüfungs- und Hinweispflicht des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer haftet in einem solchen Fall trotz unterbliebener Bedenkenanmeldung für später auftretende Mängel ausnahmsweise nicht. Eine stillschweigende Risikoübernahme liegt vor, wenn sich der Auftragnehmer darauf verlassen kann, dass der fachkundige Auftraggeber selbst oder durch seinen bauleitenden Vertreter (Architekt bzw. Sonderfachmann) ein bestimmtes Risiko erkannt und bewusst in Kauf genommen hat. So das OLG Köln in seinem Urteil vom 16.01.2007.


1 Blog-Eintrag gefunden |
Von Dr. Friedhelm Weyer

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11 Leseranmerkungen gefunden |
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Einmalentscheidung zumindest für diesen Planer Leseranmerkung von Urban zu
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Produkte ohne bauaufsichtliche Zulassung Leseranmerkung von Dr. Marcus Dinglreiter zu
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Verschulden aufgrund unterlassener Bedenkenanmeldung Leseranmerkung von Dr. Achim Mundt zu
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Mängelhaftung, wenn Funktion mit vertraglicher Leistung nicht zu erreichen Leseranmerkung von RA Dr. Michael T. Stoll zu
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3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
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G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel) |
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A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
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II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB |
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3. Veranlassung des Bestellers |
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§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
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C. § 650p Abs. 1 |
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IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
10 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Bedenken und Behinderungsanzeige ( Rn. 417-418)
(4) Reaktion des Auftraggebers ( Rn. 419-423)
a) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ( Rn. 100-103)
(2) Eingeschränkter Neubeginn nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ( Rn. 504-509)
a) Zentrale Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 34-39)
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
137 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-DIN 18356 DIN 18356 66)
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-VOB/C DIN 18356 66)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-DIN 18365 DIN 18365 268a)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-DIN 18305 DIN 18305 56)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-DIN 18336 DIN 18336 67)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-VOB/C DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-VOB/C DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-VOB/C DIN 18305 56)
0.3 Einzelabgaben bei Abweichungen von den ATV ( Rn. 22-VOB/C DIN 18334 23)
2.4 Bohrspülung, Suspensionen ( Rn. 35-DIN 18324 DIN 18324 36)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Kausalitätsfrage (zurückzuführen) - Ausreißerfälle (VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 39-41)
a) Mangelbegriff und Zurechnung. (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 12-13)
1. Systematische Einordnung der §§ 13 Abs. 3; 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3-11)
I. Tatbestand (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 16-20)
§ 4 Abs. 7 [Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht vor Abnahme]