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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

4 Volltexturteile gefunden |

OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14
1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.
2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).
3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.
5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.
6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.

OLG Stuttgart, Urteil vom 27.11.2008 - 7 U 89/08
1. Die Beschränkung des Deckungsschutzes in der Berufshaftpflichtversicherung auf Schäden, die spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Vertrages gemeldet werden, ist als vertragliche Risikobegrenzung wirksam.*)
2. Versäumt der Versicherungsnehmer diese Frist, kann der Versicherer Deckungsschutz nicht versagen, wenn den Versicherungsnehmer nachweislich kein Verschulden an der Versäumung der Frist trifft.*)
3. Kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Versicherungsnehmer bis zum Ablauf der Frist Kenntnis vom Versicherungsfall erlangt hat, ist der Beweis fehlenden Verschuldens nicht geführt.*)


OLG Stuttgart, Urteil vom 25.07.2007 - 6 U 242/03
1. Die anerkannten Regeln der Technik für die Verlegung von Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude sind in der DIN 18332 (Ausgabe 2000) enthalten.
2. Die Verlegung von Bodenplatten nach den Anerkannten Regeln der Technik ist auch dann zugesichert, wenn für die Anwendung dieser Regeln eine Angabe im Vertrag über die Höhe des Mörtelbetts ausschlaggebend ist.
3. Ein Verstoß gegen die Anerkannten Regeln der Technik, die eine besonders gute Bettung zu verlegender Bodenplatten und damit deren hohe Belastbarkeit bewirken soll, stellt zugleich einen Fehler dar, der zu einer Beeinträchtigung der Gebrauchsfähigkeit und zu einer Wertminderung führt.
4. Die für im Dünnbett zu verlegende Natursteinplatten als durch Hubwagen stark beanspruchter Bodenbelag in Gebäuden in der DIN 18157 Teil 1 Ziff.7.3.3 vorgesehene Verlegung im kombinierten Verfahren ist infolge Weiterentwicklung der Anerkannten Regeln der Technik nur noch ein Weg neben anderen zur Erreichung des Ziels, bei stark beanspruchten Bodenbelägen eine besonders gute Bettung zu erreichen.
5. Sollen Granitplatten als Bodenbelag in einem Gebäude vereinbarungsgemäß im Dünnbett verlegt werden und wird dazu hydraulisch abbindender Mörtel verwendet, sind die in der DIN 18157 Teil1 Ziff. 7.3 beschriebenen Techniken anzuwenden.

OLG Jena, Urteil vom 30.03.2005 - 7 U 32/01
1. Eine Bindung des Werkunternehmers an seine Schlussrechnung besteht auch beim VOB-Vertrag im Gegensatz zum Architektenvertrag mit Ausnahme der sich aus § 16 Nr. 3 VOB/B ergebenden Beschränkungen nicht.
2. Auch wenn kein Bareinbehalt vereinbart worden ist, so ist bis zur Übergabe der geschuldeten Bankbürgschaft der Besteller jedoch berechtigt, insoweit die Einrede des nicht erfüllten Vertrages gem. § 320 BGB a.F. zu erheben.
3. In der Zahlungserklärung der Versicherung liegt kein Anerkenntnis. Die Erklärung stellt, wie regelmäßig bei Regulierungserklärungen von Versicherungen lediglich eine tatsächliche Auskunft über die Zahlungsbereitschaft, nicht aber eine auf den Abschluss eines Anerkenntnisvertrages gerichtete Offerte dar. Zudem kann der Versicherer nicht für den Versicherungsnehmer ein Anerkenntnis abgeben.
4. Für die Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung ist die Mehrbelastung des Auftragnehmers durch eine Mängelbeseitigung mit dem Vorteil, den die Mängelbeseitigung dem Auftraggeber andererseits gewährt, zu vergleichen. Dabei können aber nur unmittelbare, nicht jedoch entfernte evtl. eintretende Folgeschäden Berücksichtigung finden, so dass das LG zu Recht allein auf die für die voraussichtliche Nutzungsdauer anfallenden Mehrkosten abgestellt hat.
5. Die Verlegung einer PE-Folie ist nur dann erforderlich, wenn die verwendete Bitumenschweißbahn nicht DIN-gerecht ist.
6. Zur Frage der Beweisvereitelung durch die gegnerische Partei.
3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
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G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel) |
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A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
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II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB |
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3. Veranlassung des Bestellers |
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§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
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C. § 650p Abs. 1 |
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IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
10 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Bedenken und Behinderungsanzeige ( Rn. 417-418)
(4) Reaktion des Auftraggebers ( Rn. 419-423)
a) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ( Rn. 100-103)
(2) Eingeschränkter Neubeginn nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ( Rn. 504-509)
a) Zentrale Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 34-39)
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
137 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-DIN 18356 DIN 18356 66)
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-VOB/C DIN 18356 66)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-DIN 18365 DIN 18365 268a)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-DIN 18305 DIN 18305 56)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-DIN 18336 DIN 18336 67)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-VOB/C DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-VOB/C DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-VOB/C DIN 18305 56)
0.3 Einzelabgaben bei Abweichungen von den ATV ( Rn. 22-VOB/C DIN 18334 23)
2.4 Bohrspülung, Suspensionen ( Rn. 35-DIN 18324 DIN 18324 36)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Kausalitätsfrage (zurückzuführen) - Ausreißerfälle (VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 39-41)
a) Mangelbegriff und Zurechnung. (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 12-13)
1. Systematische Einordnung der §§ 13 Abs. 3; 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3-11)
I. Tatbestand (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 16-20)
§ 4 Abs. 7 [Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht vor Abnahme]