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Bau-, Architekten- und Immobilienrecht.

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IBR 2005, 1071 | OLG Düsseldorf - Streitverkündung: Tragende Feststellungen im Verhältnis Generalunternehmer - Nachunternehmer binden Auftraggeber! |
10 Volltexturteile gefunden |

OLG München, Beschluss vom 02.02.2024 - 27 U 3563/23 Bau
1. "Freistellung" bedeutet eine Handlung, durch die der Anspruchsgegner eine Schuld des Anspruchstellers zum Erlöschen bringt.
2. Die Feststellung der Verpflichtung zur Freistellung kann auch bei noch offenen Schäden und erst drohender Inanspruchnahme begehrt werden.
3. Eine Partei genügt bei einem von ihr zur Rechtsverteidigung gehaltenen Sachvortrag ihren Substantiierungspflichten, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das von der anderen Seite geltend gemachte Recht als nicht bestehend erscheinen zu lassen. Dabei ist unerheblich, wie wahrscheinlich die Darstellung ist und ob sie auf eigenem Wissen oder auf einer Schlussfolgerung aus Indizien beruht. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen.
4. In der Berufungsinstanz neu sind alle Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind. Neues Vorbringen liegt auch vor, wenn es im ersten Rechtszug nur angedeutet worden war und erst im Berufungsrechtszug substantiiert wurde.
5. Ein in zweiter Instanz konkretisiertes Vorbringen ist dann nicht neu, wenn ein bereits schlüssiges Vorbringen aus erster Instanz durch weitere Tatsachenbehauptungen konkretisiert, verdeutlicht oder erläutert wird, was nicht nur für schlüssiges Vorbringen der darlegungs- und beweisbelasteten Partei, sondern ebenso für erhebliches Vorbringen des Gegners gilt.


BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22
1. Der Auftraggeber eines VOB/B-Vertrags kann den Vertrag kündigen, wenn eine verbindliche Vertragsfrist für den Beginn der Ausführung vereinbart wurde, zu der der Auftragnehmer mit den ihm obliegenden Arbeiten nicht begonnen hat und der Auftraggeber zuvor erfolglos eine Frist zur Vertragserfüllung, verbunden mit der Androhung einer Kündigung des Auftrags, gesetzt hat.
2. Auch wenn der Auftragnehmer mehrfach schriftlich Bedenken gegen die Ausführung der Leistung mitgeteilt hat, scheidet ein Leistungsverweigerungsrecht aus, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer ausdrücklich angewiesen hat, mit den Arbeiten zu beginnen, und der Auftraggeber dadurch das Risiko einer mangelhaften Ausführung übernommen hat.
3. § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO lässt im Falle eines in der ersten Instanz unterlaufenen Verfahrensfehlers, zu dem auch die nicht vorschriftsmäßige Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts zählt, eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht grundsätzlich nur dann zu, wenn aufgrund des Verfahrensmangels außerdem eine umfangreiche und aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 17.03.2008 - II ZR 313/06, NJW 2008, 1672 = IBRRS 2008, 1518 = IMRRS 2008, 1029).*)


OLG Hamm, Beschluss vom 02.05.2019 - 17 U 84/17
1. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der tatsächlichen Feststellungen liegen vor, wenn aus der Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse, nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellen wird.
2. Dies gilt auch für Tatsachenfeststellungen, die auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens getroffen worden sind.
3. Zweifel an der Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des Gutachtens können sich aus dem Gutachten selbst oder aus der Person des Sachverständigen ergeben, insbesondere wenn das Gutachten in sich widersprüchlich oder unvollständig ist, wenn der Gutachter erkennbar nicht sachkundig ist, wenn sich die Tatsachengrundlage durch zulässigen neuen Sachvortrag geändert hat oder wenn es neue wissenschaftliche Erkenntnismöglichkeiten zur Beantwortung der Beweisfrage gibt.
4. Ein bloßes Negieren der Beurteilung des Sachverständigen stellt keinen wirksamen Angriff auf die Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dar.


OLG Düsseldorf, Urteil vom 09.11.2018 - 22 U 34/18
1. Ein Teilurteil ist wegen "materieller Verzahnung" im Sinne der Rechtsprechung des BGH (vgl. z. B. Urteil vom 15.11.2018 - III ZR 69/17, IBRRS 2018, 3920) unstatthaft, wenn sich für beide Teilkomplexe eines werkvertraglichen Rechtsstreits ("Hallenboden" bzw. "Außenanlage" einer Produktionsstätte) bereits die Frage stellt, welche konkreten Rechte bzw. Pflichten sich aus einem Werkvertrag überhaupt ergeben, d. h. insbesondere wie das sog. "Leistungs- bzw. Funktionssoll" bzw. das "Vergütungssoll" unter Berücksichtigung welcher Fassung der VOB anhand der anerkannten Auslegungsmethoden von Willenserklärungen bzw. Verträgen (§§ 133, 157 BGB) und unter Berücksichtigung der Besonderheiten im Werkvertragsrecht zu bemessen ist (mit den daraus sich ergebenden Folgen für die Frage der Mangelhaftigkeit von Werkleistungen, sei es als Planungs- bzw. sei es als Bauleistungen bzw. für die Frage der Berücksichtigung von Sowiesokosten bzw. einer sonstigen Vorteilsausgleichung).*)
2. Die Ansprüche wegen jedes einzelnen Mangels (im Hinblick auf zwei Teilkomplexe einer werkvertraglichen Auseinandersetzung) können zwar unterschiedlich verjähren. Ein Teilurteil über einen Teilkomplex der Klageforderung ist indes bereits dann mangels der notwendigen Widerspruchsfreiheit (auch in allen theoretischen Instanzenzügen) unzulässig, wenn die Beklagte gegenüber sämtlichen Teilansprüchen die Einrede der Verjährung erhoben hat.*)
3. Ein Teilurteil über den Leistungsantrag eines Teilkomplexes ist in einem solchen Fall darüber hinaus auch dann nicht statthaft, wenn ein (beide Teilkomplexe der "Produktionsstätte" betreffender) Feststellungsantrag (im Hinblick auf die Ersatzpflicht weitergehender Schäden) in erster Instanz weiter anhängig ist, dort zunächst nur zurückgestellt und daher bislang nicht beschieden worden ist.*)
4. Im Falle einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 ZPO kommt die Nichterhebung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens gemäß § 21 GKG in Betracht.*)


OLG Saarbrücken, Urteil vom 13.10.2016 - 4 U 136/14
1. Sieht der Statiker in den statischen Berechnungen eine geeignete Innenbeplankung eines in Holzständerbauweise zu errichtenden Wohnhauses vor, führt er in dem Wärmeschutznachweis jedoch eine im Hinblick auf Statik und Feuchtigkeit ungeeignete Beplankung auf und ist ihm bekannt, dass diese ungeeignete Beplankung ausgeführt werden soll, muss er den Bauherrn als seinen Auftraggeber unverzüglich auf die Ungeeignetheit der beabsichtigten Ausführung hinweisen.*)
2. Eine gesamtschuldnerische Haftung von ausführendem Unternehmen und Statiker gegenüber dem Bauherrn wird weder durch eine Prozesstrennung noch durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens beendet.*)


OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14
1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.
2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).
3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.
5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.
6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.

LG Köln, Beschluss vom 16.06.2011 - 9 T 70/11
Dem Sachverständigen kann aufgegeben werden, in technischer Hinsicht dazu Stellung zu nehmen, welche Prüfpflichten der Parkettverleger nach den maßgeblichen DIN-Vorschriften hat und welche technischen Aufklärungspflichten den Parkettverleger zum Nutzungsverhalten treffen.


OLG München, Beschluss vom 27.01.2011 - 13 W 2806/10
Der Streitverkündete muss nicht der Partei, die ihm den Streit verkündet hat, als Streithelfer beitreten. Vielmehr kann der Streitverkündete auch dem Prozessgegner des Streitverkünders beitreten. Bei einem Widerspruch des Streitverkünders muss aber der Streitverkündungsempfänger, wenn er der Gegenpartei des Streitverkünders beitritt, sein rechtliches Interesse am Beitritt auf der Gegenseite darlegen.


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.03.2008 - 19 W 4/08
1. § 494a Abs. 2 ZPO knüpft die Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entscheidend daran an, ob der Antragsteller der Anordnung zur Klageerhebung bis zur erstmaligen Entscheidung über die Kosten nachgekommen ist. § 494a Abs. 2 ZPO spricht unter diesen Voraussetzungen eine für das Gericht bindende Rechtsfolge aus, die keinem Ermessen unterliegt.*)
2. Allein die Absicht, die im selbständigen Beweisverfahren erhobenen Ansprüche gerichtlich geltend zu machen, steht einer Kostenentscheidung aus § 494a Abs. 2 ZPO nicht entgegen.*)

OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2007 - 9 U 55/07
Zustellung im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB ist auch die formlose, dem Antragsgegner zugegangene Bekanntgabe des Antrags auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens.*)

3 Abschnitte im Kommentar Bauvertragsrecht gefunden |
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§ 634 BGB Rechte des Bestellers bei Mängeln (Krause-Allenstein) |
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G. Besonderheiten des Architekten- und Ingenieurvertrages |
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§ 645 BGB Verantwortlichkeit des Bestellers (Pause/ Vogel) |
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A. Gesetzliches Bauvertragsrecht |
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II. Voraussetzungen des § 645 Abs. 1 BGB |
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3. Veranlassung des Bestellers |
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§ 650p BGB Vertragstypische Pflichten aus Architekten- und Ingenieurverträgen (Zahn) |
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C. § 650p Abs. 1 |
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IV. Planungs- und Überwachungsziele /Leistungen |
10 Abschnitte im "Motzke/Bauer/Seewald, Prozesse in Bausachen" gefunden |
(3) Bedenken und Behinderungsanzeige ( Rn. 417-418)
(4) Reaktion des Auftraggebers ( Rn. 419-423)
a) Vertraglich vereinbarte Beschaffenheit (§ 633 Abs. 2 Satz 1 BGB) ( Rn. 100-103)
(2) Eingeschränkter Neubeginn nach § 13 Abs. 5 Nr. 1 Satz 2 VOB/B ( Rn. 504-509)
a) Zentrale Bedeutung der Beschaffenheitsvereinbarung ( Rn. 34-39)
8 Abschnitte im "Kapellmann/Messerschmidt, VOB-Kommentar, Teil A/B" gefunden |
137 Abschnitte im "Englert/Katzenbach/Motzke, Beck'scher VOB- und Vergaberechts-Kommentar VOB Teil C" gefunden |
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-DIN 18356 DIN 18356 66)
2.1 Parkett und Holzpflaster ( Rn. 62-VOB/C DIN 18356 66)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-DIN 18365 DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-DIN 18336 DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-DIN 18305 DIN 18305 56)
3.1 Allgemeines ( Rn. 218-VOB/C DIN 18365 268a)
3.1 Allgemeines ( Rn. 67-VOB/C DIN 18336 67)
3.5 Änderung des Absenkzieles ( Rn. 56-VOB/C DIN 18305 56)
0.3 Einzelabgaben bei Abweichungen von den ATV ( Rn. 22-VOB/C DIN 18334 23)
2.4 Bohrspülung, Suspensionen ( Rn. 35-DIN 18324 DIN 18324 36)
8 Abschnitte im "Ganten/Jansen/Voit, Beck'scher VOB-Kommentar, Vergabe und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B" gefunden |
III. Kausalitätsfrage (zurückzuführen) - Ausreißerfälle (VOB/B § 13 Abs. 3 Rn. 39-41)
a) Mangelbegriff und Zurechnung. (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 12-13)
1. Systematische Einordnung der §§ 13 Abs. 3; 4 Abs. 3 VOB/B (VOB/B § 4 Abs. 3 Rn. 3-11)
I. Tatbestand (VOB/B § 6 Abs. 5 Rn. 16-20)
§ 4 Abs. 7 [Mangelbeseitigungs- und Schadensersatzpflicht vor Abnahme]